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Versandapotheke durfte mit Prämien werben

Karlsruhe. Eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke durfte Kunden in Deutschland vor mehr als zehn Jahren Bonusprämien auf rezeptpflichtige Medikamente gewähren. Die bis Ende 2020 geltenden Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung seien für Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Ländern nicht anzuwenden, entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag. Sie hätten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen. Da hier kein Verstoß vorliege, komme es nicht darauf an, ob die gewährten Boni gegen eine inzwischen in Kraft getretene Neuregelung im Sozialgesetzbuch verstoßen. Im konkreten Fall aus dem Jahr 2012 ging es um eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden, die Kunden beim Einlösen eines Rezepts einen Bonus versprochen hatte. Der Bayerische Apothekerverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und die Arzneimittelpreisbindung und klagte. In den Vorinstanzen hatte er damit noch Erfolg gehabt. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 18.07.2025, Seite 9, Kapital & Arbeit

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