Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte
Berlin. Mindestlohnausnahmen für Saisonkräfte in der Landwirtschaft sind nach einer Prüfung des Bundesagrarministeriums rechtlich nicht möglich. Dies ergebe sich etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz, teilte das Ressort mit. Der Mindestlohn sei als absolute Untergrenze gesetzlich verankert. Dies gelte für alle Jobverhältnisse, auch für kurzfristig Beschäftigte und Saisonkräfte. Fast. Denn Ausnahmen gibt es schon, etwa für Jugendliche unter 18, Auszubildende und Pflichtpraktika.
Der Bauernverband meckert erwartungsgemäß weiter: »Diese Entscheidung lässt jedes Bekenntnis zu einer heimischen Landwirtschaft zu einer Farce werden«, sagte Bauernpräsident Joachim Rukwied der Rheinischen Post am Dienstag. Die Produktion werde ins Ausland verlagert. Der Bauernverband hatte vorgeschlagen, dass Saisonarbeitskräfte nur 80 Prozent des Mindestlohns erhalten sollten. Der gesetzliche Mindestlohn steigt bis 2027 in zwei Stufen auf 14,60 Euro pro Stunde. (dpa/jW)
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