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Aus: Ausgabe vom 22.02.2024, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft
ESA Security Aviation

Klage gegen Management

ESA-Security-Betriebsrat kämpft gegen Störungen
Von Susanne Knütter
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Hereinspaziert, wenn Sie kein Betriebsrat sind

Neben den Tarifverhandlungen für das Bodenpersonal bei der Lufthansa setzte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi am Mittwoch auch die Tarifgespräche mit dem Unternehmerverband der privaten Luftsicherheitsbranche BDLS fort. Rund 25.000 Beschäftigte arbeiten bundesweit für die privaten Firmen, die im Auftrag von Bund, Bezirksregierungen und Flughäfen die Fluggastkontrolle, Fracht-, Waren- und Personenkontrollen übernehmen. Alle paar Jahre, wenn ein neuer Auftrag ausgeschrieben wird, wechseln die Betreiber – während die Beschäftigten bleiben. Die Arbeitsbedingungen sind entsprechend schlecht. Immer wieder geraten die Unternehmen in die Schlagzeile, weil sie Löhne nicht zahlen, Tarifverträge nicht einhalten oder Betriebsräte, sofern es welche gibt, behindern.

Jetzt zieht das BDLS-Mitglied ESA-Security Aviation GmbH Aufmerksamkeit auf sich. Am Mittwoch sollte das Arbeitsgericht Karlsruhe über eine einstweilige Verfügung gegen die fristlose Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei dem Dienstleister am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden entscheiden. Zwei Tage vor dem Termin zog ESA Security Aviation seine Kündigung allerdings zurück. Offenbar »aufgrund der unverzüglich eingeleiteten rechtlichen Schritte«, wie der Arbeitsrechtler Markus Bondorf, der den Betriebsrat in der Angelegenheit vertritt, erklärte. Rechtlich haltbar wäre die Entlassung ohnehin nicht gewesen, weil weder der Betriebsrat zugestimmt noch ein Arbeitsgericht sie anstelle des Betriebsrats genehmigt hatte. Die Zustimmung will ESA-Security Aviation nun einholen und stellte am Mittwoch beim Arbeitsgericht Karlsruhe einen Antrag auf unverzügliche Entlassung des Betriebsratsvorsitzenden, wie jW erfuhr.

Zu den Kündigungsgründen war zunächst nichts zu erfahren. Allerdings geht es in dem Fall offensichtlich um mehr. Denn der Betriebsrat will gegen die Behinderung seiner Tätigkeit vorgehen und sowohl ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten, als auch Strafantrag gegen die Geschäftsführung stellen.

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