März bringt höhere Abzüge für Rentner
Von Gudrun GieseRentner müssen genau wie Erwerbstätige Krankenversicherungsbeiträge von ihrem Ruhegeld zahlen. Auch die kürzlich gestiegenen Zusatzbeiträge gehören dazu. Allerdings wird der von Krankenkasse zu Krankenkasse variierende Zusatzbeitrag für Ruheständler erst ab März fällig, während die berufstätigen gesetzlich Krankenversicherten bereits seit Jahresanfang einen prozentualen Aufschlag auf den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent entrichten müssen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund informierte Ende vergangener Woche darüber, dass Änderungen des Zusatzbeitrages bei Rentnern stets zwei Monate später als bei den Erwerbstätigen umgesetzt werden.
Diese Verzögerung ist gesetzlich festgelegt und betrifft nicht nur Erhöhungen, sondern auch Senkungen des zusätzlichen Beitrages. Jedes Jahr im Herbst legt das Bundesgesundheitsministerium auf der Basis einer Expertenschätzung einen Durchschnittssatz für den Zusatzbeitrag des Folgejahres fest. In diesem Jahr liegt der bei 1,7 Prozent, doch die gesetzlichen Krankenkassen entscheiden selbst über die genaue Höhe, so dass es in Praxis erhebliche Unterschiede gibt.
Für Rentner, die bei einer gesetzlichen Kasse krankenversichert sind, zahlt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) exakt fünfzig Prozent des Gesamtbeitrages. Ein höherer Zusatzbeitrag wird somit auch zur Hälfte übernommen. Wer im Ruhestand freiwillig oder privat krankenversichert ist, kann ebenfalls einen Beitragszuschuss von der DRV erhalten, der aber beantragt werden muss. Pflichtversicherten Rentnern wird dagegen – wie mit einer Gehaltsabrechnung – bei der Überweisung des Altersgeldes die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.
Laut einer aktuellen Schätzung gab die DRV im vergangenen Jahr rund 25,6 Milliarden Euro für »ihre« Hälfte der Krankenkassenbeiträge von mehr als 21,5 Millionen Rentnern aus, berichtet das Informationsportal ihre-vorsorge.de. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um etwa 7,3 Prozent.
Regelmäßig über Kassenleistungen und Unterschiede bei Zusatzbeiträgen informiert das Informationsportal gesetzlichekrankenkassen.de. Aus einer Erhöhung leitet sich ein Sonderkündigungsrecht ab, heißt es etwa auf finanztip.de. Bei Zusatzbeiträgen, die von 0,9 bis 2,7 Prozent reichen, kommt ein Wechsel auch für Rentner in Betracht. Erhöht die gesetzliche Kasse den Zusatzbeitrag, kann die Mitgliedschaft innerhalb einer zweimonatigen Frist gekündigt werden.
Wechselwillige können kostengünstigere Krankenkassen kontaktieren und ihnen sogar die Kündigungsmodalitäten überlassen. Bei einem weitgehend identischen Leistungsspektrum der Krankenkassen für gesetzlich Versicherte kann sich ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse in der eigenen Jahresabrechnung bemerkbar machen. Würde überhaupt kein Zusatzbeitrag erhoben und das Nebeneinander gesetzlicher, freiwilliger und privater Versicherung beendet, käme das wohl allen Krankenversicherten am Ende am meisten zugute.
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