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BGH: Mieterschutz vor hohen Modernisierungskosten

Karlsruhe. Erneuern Vermieter noch funktionstüchtige, aber schon in die Jahre gekommene Bauteile und Einrichtungen, dürfen sie dem Mieter nicht die vollen Kosten aufbrummen. Vor einer Mieterhöhung müsse der Anteil herausgerechnet werden, der der Instandhaltung dient, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Sonst würde dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet, ohnehin in naher Zukunft anfallende Kosten »durch geschicktes Vorgehen, namentlich durch Vornahme der Modernisierung kurz vor ›Fälligkeit‹ der Erhaltungsmaßnahmen, auf den Mieter abzuwälzen«, so die Richter. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 12.08.2020, Seite 2, Inland

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