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03.09.2019
Hartz IV

Willkürparagraph greift nicht

Bundessozialgericht: Wer aus psychischen Gründen Ausbildung schwänzt, handelt nicht »sozialwidrig«. Jobcenter darf Leistungen nicht zurückfordern

Von Susan Bonath
Beim Existenzminimum darf sich der Staat ausschließlich am Bedarf der Bedürftigen orientieren. So schrieb es das Bundesverfassungsgericht 2010 in einem Urteil zur Höhe der Hartz-IV-Leistungen fest. Die Praxis sieht anders aus. Wer eine Auflage des Jobcenters nicht befolgt, muss nicht nur damit rechnen, für drei Monate die Leistungen um bis zu 100 Prozent gekürzt zu bekommen. Neben der Sanktion drohen ihm auch Rückforderungen und weitere Kürzungen, wenn ihm die Behör...

Artikel-Länge: 4466 Zeichen

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