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Aus: Ausgabe vom 02.05.2019, Seite 11 / Feuilleton
Christian Kracht, Poetik

Zitatrecht

Wer umfangreiche Textpassagen aus einer öffentlich gehaltenen Rede zitiert, kann sich dabei auf das Zitatrecht berufen, hat das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main entschieden. Der Schweizer Schriftsteller Christian Kracht hatte einem Onlinemedium die Verbreitung recht persönlicher Passagen aus seiner Frankfurter Poetik-Vorlesung vom Frühjahr 2018 durch das Landgericht der Stadt untersagen lassen. Das OLG hob diese Entscheidung als Berufungsinstanz nun auf. Kracht habe sein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, heißt es in der am Dienstag veröffentlichten Begründung. Das Medium habe zwar eine größere Menge wörtlicher Zitate in gestalterisch abgesetzten Textblöcken wiedergegeben, diese jedoch in einen eigenständigen Artikel eingebunden, wie es Paragraph 51 des Urhebergesetzes verlangt. (dpa/jW)

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