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Arbeitsrecht: Keine Aufteilung der Pflegezeit

Im Rahmen einer Kooperation mit der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, die sich an Betriebsräte und Gewerkschafter richtet, berichten wir an dieser Stelle über aktuelle Beiträge und Diskussionen zu Entwicklungen im Arbeitsrecht.

Beschäftigte in größeren Betrieben können sich in einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit von der Arbeit befreien lassen, um einen nahen Angehörigen zu versorgen. Ein Anspruch darauf, die Pflegezeit in mehrere Phasen aufzuteilen, existiert jedoch nicht. Eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg ist Gegenstand eines Artikels in der Sommerausgabe der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb.

Die vom LAG vorgenommene Auslegung des Pflegezeitgesetzes sei nicht zu beanstanden, so der Berliner Rechtsanwalt Wolf-Dieter Rudolph in dem Beitrag. Schließlich habe der Gesetzgeber zu einer möglichen Aufteilung der Pflegezeit keine Aussage gemacht. Allerdings hätte das LAG nach Ansicht des Autors stärker auf den Sinn und Zweck des Pflegezeitgesetzes abheben müssen. Dieses sollte unter anderem »die Pflege noch besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen ausrichten« sowie die Betreuung in gewohnter häuslicher Umgebung ermöglichen. »Von daher wäre darauf abzustellen, ob der Pflegebedürftige und die ihn Pflegenden das Bedürfnis haben, die Pflege über mehrere Abschnitte zu verteilen.« Das könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich Geschwister in der Pflege abwechseln wollten.

Vor diesem Hintergrund hält Rudolph die Klärung dieser Frage durch das Bundesarbeitsgericht für sinnvoll. Auch beim aktuellen Stand der Dinge könnten Betriebsräte zudem auf Betriebsvereinbarungen drängen, die eine Aufteilung der Pflegezeiten ermöglichen.

(jW)

Arbeitsrecht im Betrieb – Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder. Erscheinungsweise: monatlich. Bezug und Probeabo: www.aib-web.de

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Erschienen in der Ausgabe vom 06.07.2010, Seite 15, Betrieb & Gewerkschaft

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