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Aus: Ausgabe vom 23.05.2009, Seite 3 / Schwerpunkt

Wahlregeln

Zunächst absolute Mehrheit nötig

Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der BRD, dessen einzige Aufgabe es ist, den Bundespräsidenten zu wählen. Sie tritt am Sonnabend, dem 23. Mai, zusammen.

Das Prozedere regeln Artikel 54 des Grundgesetzes und das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung. Im Artikel 54 des Grundgesetzes heißt es:

(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(…)

(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(…)

Der Bundesversammlung 2009 werden 1224 Mitglieder angehören. Horst Köhler, der amtierende Bundespräsident, wird von CDU/CSU, FDP und Freien Wählern unterstützt. Die SPD hat ihre Kandidatin von 2004, Gesine Schwan, erneut nominiert. Die Partei Die Linke stellt den Schauspieler Peter Sodann zur Wahl. Die Neonaziparteien NPD und DVU nominierten den Liedermacher Frank Rennicke.(jW)

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