23.05.2009 / Schwerpunkt / Seite 3
Wahlregeln
Zunächst absolute Mehrheit nötig
Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der BRD, dessen
einzige Aufgabe es ist, den Bundespräsidenten zu wählen.
Sie tritt am Sonnabend, dem 23. Mai, zusammen.
Das Prozedere regeln Artikel 54 des Grundgesetzes und das Gesetz
über die Wahl des Bundespräsidenten durch die
Bundesversammlung. Im Artikel 54 des Grundgesetzes heißt
es:
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der
Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche,
der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.
Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den
Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage
vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger
Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
einberufen.
(…)
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei
Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt,
wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
(…)
Der Bundesversammlung 2009 werden 1224 Mitglieder angehören.
Horst Köhler, der amtierende Bundespräsident, wird von
CDU/CSU, FDP und Freien Wählern unterstützt. Die SPD hat
ihre Kandidatin von 2004, Gesine Schwan, erneut nominiert. Die
Partei Die Linke stellt den Schauspieler Peter Sodann zur Wahl. Die
Neonaziparteien NPD und DVU nominierten den Liedermacher Frank
Rennicke.(jW)
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