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17.07.2007 / Betrieb & Gewerkschaft / Seite 15

Stichwort Recht: Arbeitsvertrag

Lutz Seybold
Mein Arbeitgeber hat mir beim Abschluß des Arbeitsvertrages, der in Schriftform vorliegt, mündlich zugesagt, daß ich Überstundenzuschläge erhalte. Dies ist jedoch nicht im Arbeitsvertrag festgehalten. Kann ich trotzdem meinen Anspruch auf Zahlung der Überstundenzuschläge durchsetzen?

Grundsätzlich besteht für den Abschluß des Arbeitsvertrages Formfreiheit. Dies bedeutet, daß er auch mündlich abgeschlossen werden kann. Zur Wirksamkeit des Zustandekommens des Vertrages...

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