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31.08.2015 / Thema / Seite 12

Der Einverleibungsvertrag

Am 31. August 1990 unterzeichneten die Verhandlungspartner der BRD und der DDR den Einigungsvertrag, am 20. September wurde er von den Parlamenten beider Staaten angenommen. Er ließ von der Rechtsordnung der DDR nichts mehr übrig

Gregor Schirmer

Der konstituierende Rechtsakt zur deutschen Einheit war nicht der sogenannte Einigungsvertrag vom 31. August 1990, sondern der Beschluss der Volkskammer vom 23. August über den »Beitritt« der DDR zur BRD »gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes«. Der Einigungsvertrag (im folgenden EV) war das entsprechende Vollzugsdokument. Nach diesem damaligen Artikel 23 war das Grundgesetz in »anderen Teilen Deutschlands (…) nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.« Die Volkskammer hatte mit ihrem Beschluss die noch bestehende DDR von einem souveränen Staat zu einem »anderen Teil Deutschlands« heruntergestuft, der sich der Bundesrepublik anschließt. Mit Wirksamwerden des Beitritts war die DDR als Staat und Völkerrechtssubjekt abgeschafft, ihr Territorium und ihre Bevölkerung in die BRD eingegliedert. Der andere Weg, der im Völkerrecht vorgesehen ist und von bundesdeutscher in Artikel 146 Grundgesetz vorgezeichnet war, nämlich eine Vereinigung auf der Grundlage einer Verfa...

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