Eigentum und Geopolitik
Die Europäische Union will ein Antimonopolverfahren gegen Gasprom einleiten. Worum geht es in diesem Streit?
Reinhard LauterbachParagraph 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert das Eigentum als Recht dessen, der es innehat: »Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter entgegenstehen, mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen«. Man mag darin eine Tautologie erkennen: Eigentum ist, womit ich in der beschriebenen Weise umgehen kann.
Nur ein überschaubares Häuflein unbelehrbarer Marxisten behauptet, dass mit dem Eigentum ein gesellschaftliches Erpressungsverhältnis zwischen denen, die haben, und denen, die nicht haben, konstituiert werde. Jedenfalls ist bisher nichts davon bekanntgeworden, dass die EU diese zentrale Bestimmung im Zivilrecht ihres Gründungsmitglieds BRD hätte anfechten wollen. Auch dass der Preis für dasselbe Produkt in Abhängigkeit vom Ort, wo sie auf den Markt kommt, variieren kann – etwa Wohnraum in München oder Vorpommern – , hat bisher unter dem Aspekt der Rechtsordnung nie...
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