Richter stärkten Recht von Alg-II-Beziehern
Zunächst wurde in der Pressemitteilung des BSG zu seiner Entscheidung vom 4. Juni an ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts erinnert. Karlsruhe hatte am 9. Februar 2010 zum Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II – landläufig »Hartz IV« genannt – festgelegt: Wer Alg II braucht, hat »einen speziellen Anspruch auf Leistungen für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf«. Dies sei mittlerweile auch in Paragraph 21 Absatz 6 des Sozialgesetzbu...
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