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Mitbestimmung bei Ein-Euro-Jobs

Reutlingen. Der Einsatz sogenannter Ein-Euro-Jobber darf nicht gegen den Willen des Betriebsrates erfolgen. Wenn ein »Arbeitgeber« in seinem Betrieb »erwerbsfähige Hilfebedürftige« als Ein-Euro-Jobber, beschäftigt, steht dem Betriebsrat nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Reutlingen bei der Einstellung ein Mitbestimmungsrecht zu, teilte das Gericht am Mittwoch mit.

(ddp/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 08.02.2007, Seite 5, Inland

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