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Recht und Gesetz

»Systematisches Profiling«

In Paragraph 15 des Sozialgesetzbuches II (SGB II), Absatz 1, ist zur Eingliederungsvereinbarung (EinV) für ALG-II-Bezieher zu lesen: »Dem Abschluß geht zwingend ein umfassendes und systematisches Profiling voraus«. Damit solle eine »Chancen- und Risikoeinschätzung für den einzelnen« erarbeitet und sein »beruflicher Standort« ermittelt werden. Weiter heißt es: »Dem Profiling soll ein intensives Beratungsgespräch folgen, in dessen Folge die konkreten Eingliederungsschritte vereinbart und in der EinV festgehalten werden.« Vom Abschluß einer EinV kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen werden – u. a., wenn man alleinerziehend ist, oder Angehörige pflegt.

In den bei Gruppenveranstaltungen verteilten Vertragsvordrucken werden teilweise keine genauen Angaben zu den Pflichten gemacht, die Arbeitsagentur oder Arge dem »Kunden« gegenüber eingehen, wenn Dritte, also private Firmen, mit der »Unterstützung« des Betroffenen betraut werden. Gleichzeitig werden die Pflichten des »erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen« ausführlich beschrieben.

Kostenlose Hilfe bei drohenden Sanktionen bieten vielerorts lokale Erwerbsloseninitiativen und Beratungsstellen von Gewerkschaften, Linkspartei, Kirchen und Wohlfahrtsverbänden. Ein ausführliches Verzeichnis von Beratungsstellen vor Ort, aber auch Fachanwälten, ist auf der Website www.tacheles-sozialhilfe.de zu finden.


Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitsloseninitiativen unterhält eine Adreßdatenbank unter www.erwerbslos.de

Informationen über Beratungs­angebote vor Ort gibt auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen: BAG-SHI-Infotelefon 069/ 27 22 08 98 (dienstags und mittwochs von 11.30 bis 14.30 Uhr und donnerstags von 14 bis 17 Uhr). Im Internet: www.bag-shi.de/hilfe
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Erschienen in der Ausgabe vom 30.10.2006, Seite 3, Schwerpunkt

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