Hat der Fall Potential für eine Grundsatzentscheidung?
Interview: Paul Neumann
Warum wird Ihrem Mandanten die Einbürgerung verweigert?
Unser Mandant ist ein US-amerikanischer Staatsbürger, der seit fast zwölf Jahren in Deutschland lebt und bei der Stadt Gelsenkirchen seine Einbürgerung beantragt hat. Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor, doch er erhielt am 5. Februar dieses Jahres ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags. Begründet wird dies mit Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Das einzige Argument der Behörde ist, dass er im November 2024 dem Nachrichtenportal Rote-Fahne-News der MLPD ein Interview zur US-Präsidentschaftswahl gegeben hat. Hier wird aus antikommunistischen Motiven ein Kontaktverbot konstruiert und dem Mandanten völlig willkürlich verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstellt. Damit darf und wird die Stadt Gelsenkirchen nicht durchkommen.
Inwiefern stellt nach Ihrer Auffassung die bloße Teilnahme an einem Interview eine durch das Grundgesetz geschützte Ausübung der Meinungsfreiheit dar?
Der Mandant macht von seinem Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch. Es gibt im Einbürgerungsrecht kein Kontaktverbot, das die Nutzung bestimmter Medien untersagt. Das Vorgehen der Behörde ist ein Einschüchterungsversuch und eine Unterdrückung der freien Meinungsäußerung sowie der Pressefreiheit. Das Nachrichtenportal ist zwar der MLPD zuzuordnen, veröffentlicht aber Beiträge verschiedenster Korrespondenzen. Hier wird ein rechtswidriges Kontaktverbot konstruiert und dem Mandanten werden verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstellt, die er in keiner Weise verfolgt.
Die Behörde beruft sich auf Paragraf 11 Nummer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Welche Voraussetzungen müssten hier eigentlich erfüllt sein?
Laut Gesetz müssen »tatsächliche Anhaltspunkte« die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der die deutsche Staatsangehörigkeit anstrebt, »Bestrebungen verfolgt oder unterstützt«, die »gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung« oder die »Sicherheit des Bundes« gerichtet sind.
Sehen Sie diese Voraussetzungen im Fall Ihres Mandanten als gegeben an?
Ganz und gar nicht. Mein Mandant tritt in dem Interview sogar ausdrücklich für demokratische Verhältnisse ein, was im Anhörungsschreiben bezeichnenderweise mit keinem Wort erwähnt wird. Er kritisiert das undemokratische Wahlmänner-Wahlsystem in den Vereinigten Staaten, den Einfluss von Großunternehmen auf die US-Politik und richtet sich gegen Donald Trump als Demagogen. Das sind Anliegen, die in weiten Teilen des politischen Spektrums vertreten werden. Die Behörde ignoriert den Inhalt und stellt rein auf das Presseorgan ab. Der Paragraph wird unserer Ansicht nach also völlig zu Unrecht angewendet.
Müsste die Behörde nicht eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen, anstatt pauschal auf die MLPD abzustellen?
Unbedingt. Die MLPD ist eine zugelassene, legale Partei, die regelmäßig an Wahlen teilnimmt. Selbst eine Betätigung für diese Partei dürfte im Einbürgerungsverfahren nicht vorgehalten werden. Hier wird das Gebot der Einzelfallprüfung verletzt, da die konkreten Umstände die Behörde überhaupt nicht interessieren. Es reicht ihnen aus, dass er an der »falschen Stelle« veröffentlicht hat. Wir haben nun Akteneinsicht beantragt und werden ausführlich Stellung nehmen.
Hat dieser Fall das Potential für eine gerichtliche Grundsatzentscheidung?
Ja, denn viele Migranten erleben ähnliche Schikanen, sei es durch antifaschistisches Engagement oder Palästina-Solidarität. In diesem Fall wurde die Schwelle zur politischen Diskriminierung noch einmal abgesenkt: Es geht nicht mehr um die eigene Betätigung, sondern nur noch darum, in die Nähe von Medien gerückt zu werden, die die Behörde als verfassungsfeindlich einstuft. Wir beobachten hier eine bedenkliche Rechtsentwicklung mit ultrareaktionären Tendenzen im Ausländerrecht, die darauf abzielt, jegliche kritische oder demokratische Betätigung zu unterbinden.
Peter Klusmann ist seit 28 Jahren als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Migrations- und Versammlungsrecht tätig
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