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Aus: Ausgabe vom 20.12.2025, Seite 4 / Inland
»Hammerskins«-Verbot war illegal

Zweites Foul in sechs Monaten

Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot der »Hammerskins Deutschland«
Von Marc Bebenroth
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Als Innenministerin hatte Nancy Faeser bei Bekanntgabe ihres Verbotsentscheids die für solche Fälle vorbereiteten Phrasen gedroschen und von einem »harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus« gesprochen. Der ist nun knapp anderthalb Jahre und eine Bundestagswahl später zum Foul erklärt worden. Am Freitag hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das 2023 erlassene Verbot der »Hammerskins Deutschland« gekippt. Das Gericht gab den Klagen mehrerer Einzelpersonen sowie regionaler Untergruppen des faschistischen Netzwerks in insgesamt einem Dutzend verkündeter Entscheidungen statt. Der Verbotsentscheid wurde für illegal erklärt, da es eine Dachorganisation namens »Hammerskins Deutschland« offenbar nicht gibt.

Die juristische Niederlage gegen das nach US-Vorbild organisierte »Hammerskin«-Netzwerk mit seinen »Chapter« genannten regionalen Zellen dürfte damals vom Innenministerium (BMI) eingepreist worden sein. Man hatte die Vereinigung samt ihren regionalen Ablegern verboten, die Polizei rückte bei Mitgliedern in zehn Bundesländern zu Razzien an. Nach Angaben des Inlandsgeheimdiensts hatten die »Hammerskins« zu diesem Zeitpunkt rund 130 Mitglieder, wie dpa am Freitag berichtete. Von der Existenz eines übergeordneten Konstrukts konnte – oder wollte – das BMI die Richter nicht überzeugen. Das heute wieder CSU-kontrollierte Ministerium habe nicht genug Beweise für eine bundesweite, tonangebende Ebene bei der Neonazigruppierung präsentiert.

Seit Freitag sind damit innerhalb von knapp sechs Monaten gleich zwei große, von Faeser verantwortete Verbote gegen rechts gekippt worden. Ende Juni hatte dasselbe Gericht geurteilt, dass das Magazin Compact weiter erscheinen darf und das Verbot der herausgebenden GmbH inklusive Teilorganisationen aufgehoben. Es darf als unwahrscheinlich gelten, dass dem BMI die diversen rechtlichen Bedingungen für ein solches Verbot schlicht nicht bekannt gewesen waren.

So kann das BMI nur überregional aktive Vereinigungen verbieten. Dennoch wurden mehrere für ihren hohen Autonomiegrad bekannte regionale Ableger in das Verbot aufgenommen. Der Verbotsentscheid hatte laut Legal Tribune Online-Bericht vom Freitag auch auf regionale Zellen »von Bayern bis Westfalen« inklusive der Teilorganisation »Crew 38« gezielt. Zwar gebe es Material, welches belege, dass sich Vertreter der regionalen Chapter regelmäßig zu sogenannten National Officers Meetings trafen, wie LTO die Ausführungen des Gerichts wiedergab. Aus derlei Funktionärsterminen allein lasse sich aber nicht ableiten, dass es eine verfestigte, bundesweite Organisationsstruktur gibt. Um einen Verein verbieten zu können, müsse ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss mit verbindlichen Entscheidungsstrukturen vorliegen. Hinzu kommt: Zu den Klägern zählt das Chapter »Sarregau«, wie LTO berichtete. Dieses ist in Frankreich aktiv und laut Gericht nicht als Teil des deutschen Netzwerks erkennbar.

Auf die Entscheidung angesprochen, wollte sich ein BMI-Sprecher am Freitag in Berlin vor Journalisten nicht dazu äußern. Die schriftliche Urteilsbegründung liege noch nicht vor, diese wolle man aber erst auswerten, bevor mögliche weitere Schritte erfolgen. Unabhängig davon ändere das Urteil »grundsätzlich nichts an den Möglichkeiten und den klaren Bestrebungen, rechtsextreme Gruppierungen, Vereinigungen zu verbieten«. Darauf wies auch das Gericht hin: »In Fallgestaltungen der vorliegenden Art« bleibe es den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder »unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für diese Verbotsgründe festgestellt werden können«.

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