Niedrigere Hürden für Terrorstrafen
Von Max Grigutsch
Die neonazistische »Gruppe S.« soll Anschläge auf Moscheen geplant haben. Damit sollte ein Bürgerkrieg in Deutschland ausgelöst werden. So heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart von November 2023 gegen zehn Mitglieder oder Helfer der Gruppe. Im August dieses Jahres hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe dann die Revisionsgesuche von acht Angeklagten verworfen. Am vergangenen Donnerstag hat er nun die Begründung für die Entscheidung veröffentlicht. Darin senkt das Gericht die Schwelle der Bedingungen, unter denen man als Gründer einer Terrorgruppe gelten kann. Für eine entsprechende Verurteilung reiche es aus, einen »weiterführenden und richtungsweisenden Beitrag« zu leisten – eine organisatorische Verantwortung ist demnach keine Voraussetzung.
Neben dem als Rädelsführer gehandelten Werner S., nach dem die Gruppe benannt ist, hatte das OLG vier Männer für die Gründung des Zusammenschlusses belangt. Zu Recht, wie der BGH befand. S. soll seine Pläne bei einem Treffen vorgestellt haben. Drei von seinen Mitgründern seien bereit gewesen, Anschläge zu verüben, während zwei an der Beschaffung von Waffen beteiligt gewesen seien. Das Zustandekommen der Gruppe »stand und fiel mit ihren zugesagten Handlungen«, argumentierte der BGH, der sie somit zu Gründern einer Terrorvereinigung im Sinne des Paragraphen 129 a im Strafgesetzbuch erklärte.
Die vier Männer hatten statt dessen erwirken wollen, dass nur S. als Gründer verurteilt wird, wie das Fachportal Legal Tribune Online berichtete. Ihrer Ansicht nach habe S. das Bündnis ins Leben gerufen, Gruppenchats eingerichtet, Treffen einberufen und moderiert, also als Organisator agiert. Seine Pläne, nach denen kleinere Moscheen mit bedeutenden Imamen als Ziele von fünf bis sechs nacheinander verübten Attacken ausgewählt werden sollten, hätten die anderen Angeklagten aber entweder explizit oder stillschweigend gebilligt, hatte das OLG gegenläufig erklärt.
Laut BGH kann schon als Gründer in Betracht kommen, wer für das Zustandekommen der Vereinigung einen »weiterführenden und richtungsweisenden Beitrag« leistet, »auch wenn er im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist«. Das müsse im Einzelfall geprüft werden. Im Fall der vier Mitangeklagten wurde das OLG-Urteil bestätigt. »Nach alldem hing der Gründungsakt vom Verhalten der Angeklagten maßgeblich ab«, heißt es in den Ausführungen des BGH.
Ende 2023, nach 173 Prozesstagen, waren zehn Angeklagte als Anführer, Mitglieder oder Unterstützer der »Gruppe S.« schuldig gesprochen und zu Haftstrafen verurteilt worden. Organisiert hatte sich die »braune« Truppe seit 2019. Bei einem Treffen im nordrhein-westfälischen Minden ließ der Generalbundesanwalt zunächst zwölf Mitglieder verhaften. Der Zugriff war möglich, weil ein Mitglied der Gruppe der Polizei bereits seit Oktober 2019 Informationen geliefert hatte. Der Spitzel wurde entsprechend freigesprochen.
Werner S. selbst erhielt eine sechsjährige Haftstrafe. Der ursprünglichen Anklage zufolge habe der Faschist darauf spekuliert, dass Anschläge auf muslimische Gläubige umgekehrt Anschläge von Muslimen auf Nichtmuslime zur Folge haben würden, was wiederum Attacken auf Muslime erwirken sollte. Das avisierte Ziel der Eskalationsspirale sei demnach ein Bürgerkrieg gewesen. Bei dem Treffen in Minden soll S. einen Anschlagsplan auf eine Moschee vorgestellt haben. Zuvor soll er in einer Chatgruppe zu einem »Sturm der Gerechtigkeit« aufgerufen haben. Weiter habe er geschrieben, man werde »bei Brot und Wein Krieg besprechen«.
links & bündig gegen rechte Bünde
Jetzt den kostenlosen jW-Newsletter abonnieren – täglich das Beste aus der Tageszeitung junge Welt, direkt in Ihr Postfach. Ihre E-Mail-Adresse wird natürlich niemals an Dritte weitergegeben.
Ähnliche:
IMAGO/Seeliger10.12.2025Die Falschen angeklagt
Sebastian Kahnert/dpa-Pool/dpa04.12.2025Zschäpes »familiäre Note«
REUTERS/Matthias Rietschel26.11.2025Nazigegner hinter Panzerglas
Mehr aus: Antifaschismus
-
Vom Erinnern zum Verhindern
vom 17.12.2025