Möglichkeit des Impfschadens genügt
Von Susanne Knütter
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigte sich am Montag mit möglichen Impfschäden und dem Umgang damit. Eine Zahnärztin hatte den Pharmakonzern Astra-Zeneca verklagt, weil sie drei Tage nach einer Coronaimpfung im März 2021 auf einem Ohr taub geworden war, was sie auf die Impfung zurückführt. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte die Klage abgewiesen. Nach der Verhandlung am BGH könnte es sein, dass der Fall neu aufgerollt wird. Nach dessen vorläufiger Einschätzung hatte das Koblenzer OLG Fehler gemacht.
Die Klägerin will unter anderem Auskunft von Astra-Zeneca über Erkenntnisse, die für die Beurteilung eventueller schädlicher Wirkungen wichtig sein könnten. Das OLG in Koblenz lehnte einen Anspruch auf Auskunft unter anderem deshalb ab, weil nicht mehr dafür spreche, dass der Impfstoff Vaxzevria den Schaden verursacht habe, als dagegen. Der BGH hingegen neigt zu der Einschätzung, dass schon die ernsthafte Möglichkeit ausreicht, dass die Impfung die Probleme verursacht hat. Potentiell Geschädigte sollten demnach alle nötigen Informationen bekommen.
Der BGH fragte auch, warum das Oberlandesgericht keinen Sachverständigen eingeschaltet hatte. Dieses stützte sich unter anderem auf Einschätzungen der Europäischen Arzneimittelagentur und des Paul-Ehrlich-Instituts und darauf, dass die EU-Kommission den Impfstoff zugelassen hatte. Der BGH zog nun in Erwägung, den Europäischen Gerichtshof zu befragen. Eine Entscheidung wird für den 9. März erwartet.
Damit ein Pharmaunternehmen für einen Impfschaden haftet, muss das Verhältnis zwischen Nutzen und Risiko negativ sein – oder die Gesundheitsprobleme müssen entstanden sein, weil der Impfstoff nicht gemäß der wissenschaftlichen Erkenntnis gekennzeichnet war. Die Klägerin war bei der Impfung 40 Jahre alt und argumentiert, dass sie sie nicht bekommen hätte, wenn Astra-Zeneca früher auf Risiken hingewiesen hätte. Ab April 2021 empfahl die Ständige Impfkommission (Stiko) den Impfstoff nur noch für Menschen ab 60 Jahren.
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