Durchsuchung bei Journalist rechtswidrig
Von Detlef Georgia Schulze
Anfang 2023 sorgten Hausdurchsuchungen beim Freiburger freien Radiosender Radio Dreyeckland (RDL) und bei zwei seiner Mitarbeiter für Aufsehen. Nach Angaben vom Mittwoch hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass die Durchsuchung der Wohnung des Redakteurs Fabian Kienert gegen die Rundfunkfreiheit verstoßen hat. Der Eingriff störte die redaktionelle Arbeit und konnte einschüchternd wirken.
Anlass des Ganzen war ein Link in einem Artikel auf der RDL-Internetseite, der zum Archiv der Webseite linksunten.indymedia.org führte, die 2017 Opfer eines vereinsrechtlichen Angriffs des Bundesinnenministeriums wurde. Kienert war daraufhin vorgeworfen worden, den verbotenen Verein unterstützt zu haben. Das Amtsgericht Karlsruhe ordnete die Durchsuchung seiner Wohnung an, wobei im Januar 2023 ein Laptop, Handys und Datenträger beschlagnahmt wurden. Das Landgericht Karlsruhe erklärte den Durchsuchungsbefehl später für rechtswidrig. Diese Entscheidung wurde wiederum vom Oberlandesgericht Stuttgart teilweise aufgehoben. Dagegen legte der Journalist zusammen mit dem Verein »Gesellschaft für Freiheitsrechte« (GFF) Verfassungsbeschwerde ein.
Das Verfassungsgericht urteilte nicht, dass Durchsuchungen bei Journalisten oder in Redaktionen generell verfassungswidrig seien – das war auch nicht zu erwarten. Es stellte die Rechtslage vielmehr wie folgt dar: Die Gesetzgebungsorgane haben ein »Beschlagnahmeverbot« für den Fall der »strafrechtlichen Verstrickung des Zeugen oder der Sache ausgeschlossen«. Dabei ist die Formulierung »des Zeugen« missverständlich; es geht unter anderem um Personen, die an der Tat beteiligt sind. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Rechtslage »jedenfalls im Grundsatz« für verfassungsgemäß. Das gilt entsprechend auch für die ihnen vorausgehenden Durchsuchungen.
Darüber hinaus befand das Gericht, »ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht« reiche für eine Durchsuchung bei beschuldigten Journalistinnen und Journalisten sowie anderen sogenannten Berufsgeheimnisträgern nicht aus. Der Anfangsverdacht müsse vielmehr auf konkreten Tatsachen beruhen.
Diese Formel fügt der Strafprozessordnung nur scheinbar mehr Presseschutz hinzu, denn: Dass ein Anfangsverdacht mehr erfordert als »vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen«, ist gängige strafgerichtliche Rechtsprechung. Das heißt umgekehrt: Wenn es keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Straftat stattfand, darf die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln und erst recht keine Durchsuchungen von der Polizei durchführen lassen.
Genau an dieser Stelle ist die Verfassungsbeschwerde von Kienert erfolgreich: Die Strafgerichte in Karlsruhe und Stuttgart haben »das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers (…) nicht hinreichend begründet«.
Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hätte, wenn das Amtsgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Stuttgart ihre Beschlüsse besser begründet hätten, erfahren wir nicht. Das war wohl ohnehin unmöglich. Laut Verfassungsgericht habe es nur vage Anhaltspunkte dafür gegeben, dass »linksunten.indymedia« zu dem Zeitpunkt noch bestand. Damit konnte kein tragfähiger Anfangsverdacht begründet werden, erklärte das Gericht. »Ein so schwerer Eingriff in die Pressefreiheit kann nicht auf vage Vermutungen gestützt werden«, sagte auch GFF-Verfahrenskoordinator David Werdermann nach dem Beschluss.
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