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»From the river to the sea«: Stadt darf Parole nicht verbieten

Foto: Christophe Gateau/dpa
Der Slogan "From the river to the sea" wird häufig als Vorwand zur Repression gegen Palästina-Demonstrationen eingesetzt

Kassel/Frankfurt am Main. Die Äußerung der Parole »From the river to the sea« während einer für Freitag abend in Frankfurt am Main geplanten palästinasolidarischen Demonstration darf nicht von der Stadt untersagt werden. Das hat der hessische Verwaltungsgerichtshof am Freitag in Kassel entschieden. Auch ähnliche Verbote für eine Demonstration am Samstag seien rechtswidrig.

Die Kundgebung wurde mit dem Namen »From the river to the sea - Palestine will be free! Für ein freies Palästina für alle Menschen!« angemeldet. Die Stadt Frankfurt untersagte die Aussage »From the river to the sea«. Die Organisatoren beantragten dagegen beim Verwaltungsgericht erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz. Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs argumentierte, es sei bei der strafrechtlichen Einordnung der Parole zwar zu berücksichtigen, dass damit der Wunsch nach einem freien Palästina vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer, einschließlich des Gebiets Israels in seinen heutigen Grenzen, ausgedrückt werde. Die Parole sage aber nichts darüber aus, wie dieses Ziel erreicht werden solle.

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Grundsätzlich seien politisch verschiedene Mittel und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen, beispielsweise durch völkerrechtliche Verträge, eine Zwei-Staaten-Lösung, einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser oder aber mittels des bewaffneten Kampfes. Ob diese Wege politisch realistisch seien, sei dabei unerheblich, so die Kasseler Richter. (dpa/jW)

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Erschienen am 23.03.2024, Inland

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