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Kirchliche Richtlinien sind keine Tarifverträge

Erfurt. Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) sind keine Tarifverträge. Öffnungsklauseln greifen deshalb überwiegend nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zur Entgeltfortzahlung. Geklagt hatte ein Anästhesiepfleger in einem Caritas-Krankenhaus in Westfalen. Anwendbar sind dort die AVR der Caritas. Insgesamt gibt es AVR für etwa eine Million Arbeitnehmer bei Caritas und dem überwiegenden Teil der Diakonie und der Kirchen. Sie gelten zwar als tarifähnlich, werden aber nicht zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt. Stattdessen werden sie ohne Arbeitskämpfe auf dem sogenannten »dritten Weg« in paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossen. (AFP/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 25.01.2024, Seite 5, Inland

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