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Keine einheitliche Coronatestpflicht
Berlin. Bei der Gesundheitsministerkonferenz konnten sich Bund und Länder nicht auf ein einheitliches Vorgehen für das Einführen einer Coronatestpflicht für Mitarbeiter in Unternehmen mit Publikumsverkehr einigen. Die Konferenz beschloss am Montag jedoch, dass auf Grundlage des Paragraphen 28 im Infektionsschutzgesetz eine Testvorlagepflicht für Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt durch das Landesrecht erlassen werden könne, wie es laut dpa im gefassten Beschluss hieß. Ursprünglich hatte es geheißen, dass eine in vielen Ländern geltende 3G-Nachweispflicht zum Zugang sowohl für Kunden als auch für Beschäftigte gelte. (dpa/jW)
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