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Aus: Ausgabe vom 07.08.2020, Seite 1 / Inland

Leiharbeiter nicht zum Streikbruch einzusetzen

Karlsruhe. Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher ist verboten. Die 2017 verschärfte Regelung verletze Unternehmer nicht in ihren Grundrechten, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag. Das Verbot steht im reformierten »Arbeitnehmerüberlassungsgesetz«. Leiharbeiter dürfen demnach nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden, wenn der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Bei Verstößen droht neuerdings ein hohes Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Geklagt hatte ein bundesweit tätiger Kinobetreiber, der sich durch das Verbot im Arbeitskampf bei der Wahl der Mittel eingeschränkt sieht. Die Verfassungsrichter halten die Vorschrift aber für verhältnismäßig – zumal sie »nicht den generellen Einsatz von Leiharbeitskräften im Betrieb, sondern nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher« verbiete. (dpa/jW)