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Urteil: Vergütung an Gewerkschaft abführen

Frankfurt am Main. Gewerkschaftsmitglieder müssen Vergütungen für Aufsichtsratsposten meist zu großen Teilen an gewerkschaftliche Einrichtungen weiterreichen. Die entsprechende Regelung in der Satzung der IG Metall gilt selbst dann, wenn der jeweilige Aufsichtsrat nicht über eine Liste der Gewerkschaft in sein Amt gewählt worden ist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem am 15. Januar veröffentlichten rechtskräftigen Urteil entschieden. Der Kläger wollte seine Tantiemen aus drei Jahren Aufsichtsratsarbeit komplett für sich behalten und weigerte sich, einen Teil an die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung abzuführen. Die Richter erklärten hingegen, dass alle Gewerkschaftsmitglieder verpflichtet seien, der Satzung zu folgen. Damit werde wirksam verhindert, dass einzelne Gewerkschafter wegen der lockenden Vergütung außerhalb der gewerkschaftlichen Listen kandidierten. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 22.01.2019, Seite 15, Betrieb & Gewerkschaft

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