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Arbeitsrechte von Behinderten geschwächt

Erfurt. Bei der Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter müssen Vorgesetzte die Behindertenvertretung im Unternehmen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht unverzüglich einschalten. Die Kündigung sei nicht unwirksam, wenn die Vertretung später informiert werde, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Ungültig werde sie nur, wenn die Vertretung übergangen werde. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 15.12.2018, Seite 5, Inland

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