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Geld statt Urlaub auch ohne Antrag

Luxemburg. Auch ohne entsprechenden Antrag verlieren Lohnabhängige nach Auffassung eines EU-Gutachters nicht automatisch ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub. Wenn der Unternehmer aber nachweisen könne, dass er seinem Mitarbeiter im betreffenden Zeitraum bezahlten Urlaub ermöglicht und dieser dann freiwillig darauf verzichtet habe, verfällt der Anspruch. Dies erklärte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, am vergangenen Dienstag in Luxemburg. Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wurde. Damit fällt auch der Anspruch auf Ausgleichszahlungen für bis dahin nicht genommenen Urlaub weg. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 05.06.2018, Seite 15, Betrieb & Gewerkschaft

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