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Aus: Ausgabe vom 28.10.2017, Seite 4 / Inland

Gericht: Unterkunft ist kein Wohnzweck

Karlsruhe. Flüchtlinge in einer Gemeinschaftsunterkunft »wohnen« dort nicht. Teileigentümer eines »nicht zu Wohnzwecken dienenden« Hauses müssen daher die Nutzung anderer Hausteile als Unterkunft oder Heim hinnehmen, wie am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az.: V ZR 193/16). Damit wies der BGH die Betreiber einer kardiologischen Praxis bei München ab, die gegen einen anderen Teileigentümer wegen dessen Vermietung als Flüchtlingsunterkunft geklagt hatten. (AFP/jW)