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Gericht verhandelte Klage gegen das BAMF

Schleswig. Flüchtlinge aus Syrien haben in Deutschland nur dann Anspruch auf den vollen Schutzstatus, wenn sie in ihrem Herkunftsland persönlich verfolgt wurden. Andernfalls darf ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen lediglich eingeschränkten Schutz zubilligen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig am Mittwoch entschied.

Die dortigen Richter urteilten damit anders als zahlreiche Verwaltungsgerichte, bei denen Syrer mit Klagen gegen das Bundesamt erfolgreich waren. Im vorliegenden Fall ging es um eine Syrerin, der das BAMF nur den »subsidiären Schutzstatus« zuerkannt hatte. Der schützt zwar vor Abschiebung, ihre Familien dürfen diese Flüchtlinge aber zum Beispiel erst nach geraumer Zeit nachholen. (AFP/jW)Siehe auch Seite 8

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Erschienen in der Ausgabe vom 24.11.2016, Seite 2, Inland

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