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Grundrechte oder Notstandsstaat
»Journalisten und ihre Arbeitsmaterialien unterliegen einem besonderen Schutz. Wenn Polizisten Vorwände suchen, um die Pressefreiheit zu beschränken, ist dies ein Skandal.«
Björn Kietzmann
Björn Kietzmann ist freier Pressefotograf aus Berlin. Bei einer Demo am vergangenen Samstag anläßlich des zehnten Jahrestags der tödlichen Schüsse auf Carlo Giuliani während der Proteste gegen den G-8-Gipfel in Genua wurden Medienvertreter von Berliner Polizisten bei ihrer Arbeit behindert. Kietzmann wurde dabei mit fadenscheiniger Begründung festgenommen.
Am 22. Juli begrüßte das Bündnis »Nazifrei!
– Dresden stellt sich quer« in einer Pressemitteilung
die neue Initiative der Dresdner Oberbürgermeisterin Helma
Orosz (CDU) zur Etablierung von Protesten in Hör- und
Sichtweite gegen Neonaziaufmärsche in Dresden 2012. Das
Vorhaben der Stadt sei »eine Annäherung an unser
Blockadekonzept«, stehe aber im Widerspruch zur
»Repressionswelle, die seit Monaten gegen Teilnehmende und
Unterstützende des Protestes im letzten Februar
läuft«. Das »Schreckgespenst
›Linksextremismus‹« werde von den
Ermittlungsorganen mittlerweile genutzt, um die rechtswidrige
Einschränkung einer Reihe von Grundrechten zu
legitimieren«. Zwei Tage zuvor war zu lesen, daß die
Dresdner Staatsanwaltschaft Bundestagsvizepräsident Wolfgang
Thierse (SPD) die Auskunft verweigert, ob auch seine
Handyverbindungsdaten am 19. Februar gesammelt und ausgewertet
wurden – so wie über eine Million Daten insgesamt.
Thierse erklärte: »Es entsteht der Eindruck, daß
die Dresdner Behörden entweder nicht bereit oder nicht
fähig sind, Rechenschaft über ihr Handeln, über den
massenhaften Eingriff in die Grundrechte von Bürgern zu
geben.«
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Juli 2024 in der ersten Instanz entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwahnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden. Seit vielen Monaten warten Verlag und Redaktion inzwischen auf eine Entscheidung des Gerichtes, ob eine Revision möglich oder gleich ein Gang vor das oberste Gericht nötig ist.
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