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Gleichstellung bei Erbschaftssteuer

Karlsruhe. Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftssteuer nicht gegenüber Ehepaaren benachteiligt werden. Das sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluß. Eine Schlechterstellung beim Freibetrag und beim Steuersatz verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Damit gab das oberste Gericht der Verfassungsbeschwerde eines Mannes und einer Frau statt, deren Lebenspartner im August 2001 beziehungsweise im Februar 2002 starben. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz der Klasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben jedoch vor den Finanzgerichten ohne Erfolg. Das Verfassungsgericht entschied, daß eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten in einer »auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft«, die eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründe, zu behandeln seien.

(apn/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 18.08.2010, Seite 4, Inland

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