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15.07.2010
- → Schwerpunkt
Potenzierter Unsinn
Homöopathischer Vorstellung zufolge verstärkt sich die
Wirkung eines Mittels, je höher es potenziert sei, das
heißt: je weniger Wirkstoff es enthält. Der Begriff
»Potenzieren« ist insofern höchst
irreführend: Er bedeutet nichts anderes als eine
Verdünnung des Wirkstoffes. D6 entspricht etwa dem
Verhältnis von zwei Tropfen Ursubstanz auf eine gefüllte
Badewanne, D12 dem eines Tropfens auf das gesamte Wasser des
Bodensees. Ab einer D23-Verdünnung ist rein rechnerisch kein
einziges Molekül der Ursubstanz mehr in der Lösung
vorhanden. D31 entspricht dem Verhältnis von einem Tropfen zur
Masse der Erde, D47 zu der des Sonnensystems und D100 des gesamten
Universums. Die Potenz D120 bedeutet die Verteilung eines Tropfens
Urtinktur auf die Masse von 100 Trillionen Universen.
Eine Verdünnung von C1000 bedeutet: ein Teil homöopathischer Ursubstanz aufgelöst in einer Menge an Teilen, die einer Zahl von 100 mit tausend angehängten Nullen entspricht, 1000mal in ein jeweils neues Gefäß umgefüllt und exakt 10000mal kräftig geschüttelt. Selbst von Potenzen C1500 bis hin zu C1000000 ist die Rede, an denen allerdings, ihrer ungeheueren Wirkkraft wegen, der Patient nur kurz riechen dürfe.
Nach dem Arzneimittelgesetz von 1976 zählt die Homöopathie – neben anthroposophischer Medizin und Pflanzenheilkunde – zu den sogenannten besonderen Therapierichtungen, deren Heilmittel nicht den strengen Prüfungsanforderungen unterliegen, die an reguläre Arzneimittel gestellt werden: Ihre behauptete Wirkung muß nicht anhand der wissenschaftlichen Kriterien nachgewiesen werden, die Maßstab der Zulassung jedes anderen Medikaments sind. Eine klinisch-kontrollierte Arzneimittelprüfung außerhalb des jeweiligen Binnenkontexts findet nicht statt. Homöopathika müssen bis heute keinerlei objektiven Wirksamkeitsnachweis erbringen. (cg)
Eine Verdünnung von C1000 bedeutet: ein Teil homöopathischer Ursubstanz aufgelöst in einer Menge an Teilen, die einer Zahl von 100 mit tausend angehängten Nullen entspricht, 1000mal in ein jeweils neues Gefäß umgefüllt und exakt 10000mal kräftig geschüttelt. Selbst von Potenzen C1500 bis hin zu C1000000 ist die Rede, an denen allerdings, ihrer ungeheueren Wirkkraft wegen, der Patient nur kurz riechen dürfe.
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Nach dem Arzneimittelgesetz von 1976 zählt die Homöopathie – neben anthroposophischer Medizin und Pflanzenheilkunde – zu den sogenannten besonderen Therapierichtungen, deren Heilmittel nicht den strengen Prüfungsanforderungen unterliegen, die an reguläre Arzneimittel gestellt werden: Ihre behauptete Wirkung muß nicht anhand der wissenschaftlichen Kriterien nachgewiesen werden, die Maßstab der Zulassung jedes anderen Medikaments sind. Eine klinisch-kontrollierte Arzneimittelprüfung außerhalb des jeweiligen Binnenkontexts findet nicht statt. Homöopathika müssen bis heute keinerlei objektiven Wirksamkeitsnachweis erbringen. (cg)
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