Aus: Ausgabe vom 08.10.2009, Seite 12	/ Feuilleton
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										Romanübersetzer können von den Verlagen
grundsätzlich eine prozentuale Erfolgsbeteiligung am
Bucherlös verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch
in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil entschieden. Neben dem
vereinbarten üblichen Seitenhonorar müsse ein
Übersetzer literarischer Werke ab einer Auflage von 5000
Exemplaren des übersetzten Werkes am Erlös der verkauften
Bücher prozentual beteiligt werden, entschied der BGH nun
erstmals. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung müsse
normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8 Prozent und bei
Taschenbüchern 0,4 Prozent des Nettoladenverkaufspreises
betragen.
Dem Urteil liegt die Klage einer Übersetzerin gegen die Verlagsgruppe Random House zugrunde, die sich im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet hatte und sich nicht mit dem »Garantiehonorar« von rund 15 Euro für jede Seite des übersetzten Textes zufriedengab. (ddp/jW)
			Dem Urteil liegt die Klage einer Übersetzerin gegen die Verlagsgruppe Random House zugrunde, die sich im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet hatte und sich nicht mit dem »Garantiehonorar« von rund 15 Euro für jede Seite des übersetzten Textes zufriedengab. (ddp/jW)
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