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17.06.2009
- → Ratgeber
Ungleichbehandlung keine Diskriminierung
Diese Nachteile könnten mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit wachse. Sie könnten geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage seien, Altersrente in Anspruch zu nehmen, hieß es weiter.
In dem konkreten Fall ging es um einen Sozialplan, nach dem über 59 Jahre alte Beschäftigte eine geringere Abfindung erhalten sollten als jüngere Kollegen. Die obersten deutschen Arbeitsrichter erklärten diese Regelung für zulässig. Die hiermit verbundene Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer führe nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans, wurde der Spruch wiedergegeben. Demnach erlitten rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes geringere Nachteile als jüngere Beschäftigte. (AP/jW)
Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht Erfurt, 1 AZR 198/08
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