17.06.2009 / Ratgeber / Seite 14
Ungleichbehandlung keine Diskriminierung
Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder
Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Erfurt
verstößt dies nicht gegen das Verbot der
Altersdiskriminierung, so eine Meldung der Nachrichtenagentur AP.
Es liege im allgemeinen Interesse, daß Sozialpläne
danach unterscheiden könnten, welche wirtschaftlichen
Nachteile den Arbeitnehmern drohten, die durch eine
Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlören,
erklärte der Erste Senat am 26. Mai.
Diese Nachteile könnten mit steigendem Lebensalter
zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer
Arbeitslosigkeit wachse. Sie könnten geringer sein, wenn
Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage seien,
Altersrente in Anspruch zu nehmen, hieß es weiter.
In dem konkreten Fall ging es um einen Sozialplan, nach dem
über 59 Jahre alte Beschäftigte eine geringere Abfindung
erhalten sollten als jüngere Kollegen. Die obersten deutschen
Arbeitsrichter erklärten diese Regelung für
zulässig. Die hiermit verbundene Ungleichbehandlung
älterer Arbeitnehmer führe nicht zur Unwirksamkeit des
Sozialplans, wurde der Spruch wiedergegeben. Demnach erlitten
rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes
geringere Nachteile als jüngere Beschäftigte.
(AP/jW)
Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht Erfurt, 1 AZR 198/08
https://www.jungewelt.de/artikel/126652.ungleichbehandlung-keine-diskriminierung.html