Leserbrief zum Artikel Schläge und Festnahmen: Überfall auf LL-Demo
vom 11.01.2021:
Vorgehen rechtswidrig
Das 1954 vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Verbot der FDJ bezieht sich ausschließlich auf die in der damaligen BRD bestehende Jugendorganisation unter Leitung von Jupp Angenforth. Dieser wurde im übrigen wegen seines politischen Engagements ein Jahr später durch den berüchtigten 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu einer fünfjährigen Zuchthausstrafe wegen angeblicher Vorbereitung zum Hochverrat, sogenannter Geheimbündelei und als Rädelsführer einer verfassungsfeindlichen Vereinigung verurteilt. Eine rückwirkende Entfaltung des Verbots auf das Territorium der bis Oktober 1990 bestandenen DDR ist schlechterdings rechtlich unzulässig und würde gegen elementare Rechtsgrundsätze verstoßen. Bei der Berliner Polizei sollte man das eigentlich wissen.