Leserbrief zum Artikel Revisionsbegründung für Beate Zschäpe eingereicht
vom 26.05.2020:
Es lebe der Rechtsstaat!
Somit wäre die reale Dauer einer Haftverbüßung im Zweifel immer weniger abhängig von dem konkreten Urteilsspruch als von der Seitenzahl einer Urteilsbegründung. Also nicht nur mit einer Wohnung statt einer Axt (Dr. jur. Kurt Tucholsky) kann man einen Menschen erschlagen, sondern nicht minder auch mit dem Umfang einer Akte (Urteilsbegründung auf 3.025 Seiten); was übrigens noch nichts über seine/ihre (alleinige) Schuld noch über die der möglichen nie angeklagten Mittäter oder gar Auftraggeber aussagt. Aber deren Akten sind ja eh schon bis ins nächste Jahrhundert hinein von Amts wegen vorsorglich gesperrt worden.