Urteil des Bundessozialgerichts untersagt Jobcentern Datenweitergabe ohne Einwilligung der Betroffenen
Von Sebastian Carlens
Familie P. muß ausziehen. Die Vermieterin hatte dem Ehepaar P., das gemeinsam mit seinen zwei Kindern und weiteren vier Familienangehörigen ein 125 Quadratmeter großes Haus bewohnt, wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Eltern leben von Hartz IV, die Kinder ebenfalls – eine »Bedarfsgemeinschaft«, die sich an das Amt wenden muß, wenn außerplanmäßige Kosten wie beispielsweise Umzüge anfallen. Von den schmalen Hartz-IV-Sätzen ist so etwas nicht zu bezahlen. Bei Anmietung des Hauses hatte die Familie zudem eine hohe Kaution hinterlegen müssen: über 2600 Euro, die aus dem eigenen Ersparten bestritten wurden. Erst nach einem halben Jahr ist eine neue Wohnung für die acht Personen gefunden: sechs Zimmer, Garten und Garage. Die Kaution beträgt 1700 Euro. Doch Familie P. kann nicht zahlen, die ehemalige Vermieterin hält die Kaution zurück: Erst nach Ablauf einer sechsmonatigen »Prüfungsfrist« könne das Geld »aller Voraussicht nach« ausgezahlt werden, läßt sie mitteilen. Ohne Kaution kann der neue Mietvertrag jedoch nicht zustande kommen. Familie P. wendet sich an das Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald, beantragt ein Darlehen.
Auf dem Amt wird den Angaben der Familie kein Glauben geschenkt. Der Antrag wird abgelehnt. Eine Mitarbeiterin greift zum Telefon und ruft kurzerhand bei der alten Vermieterin an. Es geht um die Auszahlung der Kaution und um Schränke für die Kinder, die die Familie P. nach ihrem Umzug neu anschaffen muß. Das Jobcenter berichtet über die soziale Situation und den Leistungsbezug der Familie und erhält Auskunft: Das Haus verfüge über drei Einbauschränke, die beim Umzug nicht hätten mitgenommen werden können. Von Teilen der Kaution seien Reparaturen bezahlt und offene Nebenkosten beglichen worden, informiert der Ehemann der Vermieterin in einem weiteren Gespräch. Nach drei Telefonaten erhält die Familie P. 2000 Euro in bar vom Vermieter.
Die Anschaffung des neuen Kleiderschranks wird nun vom Amt bewilligt, »Erstausstattung«, einmalig 102 Euro. Die Kinder der Familie P. bekommen einen Schrank, die Häme der Nachbarschaft gibt es gratis dazu: Durch die Offenlegung der sozialen Lage seien sie dem »Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieter« ausgesetzt worden, so das Ehepaar P. Sie ziehen vor Gericht, klagen wegen Verletzung des Sozialgeheimnisses gegen das Jobcenter. Zweimal, vor dem Sozialgericht Freiburg und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, wird die Klage abgewiesen. Das Sozialgeheimnis sei nicht verletzt worden, da die »für die Leistungsbewilligung erforderlichen Daten nur bei Dritten« erhoben werden konnten, so die Begründung. Erst in dritter Instanz, vor dem Bundessozialgericht in Kassel, bekommt Familie P. am vergangenen Mittwoch recht: Es unterliege dem Datenschutz, wer arbeitslos sei und staatliche Hilfsleistungen beziehe, stellten die Bundessozialrichter klar – Jobcenter dürften Informationen über Hartz-IV-Empfänger nicht ohne deren Einverständnis ausplaudern.
Ein Sieg für Hartz-IV-Bezieher? Wohl nicht, eher eine Angleichung an längst bestehende Datenschutzregelungen, sagt Martin Behrsing vom Erwerbslosenforum. Zwar würden damit den Ämtern höhere Hürden auferlegt, doch hätten die Jobcenter genügend Mittel und Wege, den Datenschutz wieder auszuhebeln. Weigerten sich die Betroffenen, einer Weitergabe ihrer Daten zuzustimmen, griffen die Ämter zu Sanktionen: 30 Prozent Leistungsabzug »wegen mangelnder Kooperation« oder auch komplette Versagung der Leistungen seien an der Tagesordnung. Das Erpressen von Einwilligungen sei schon längst gängige Praxis, meint auch Bernhard Jirku, Bereichsleiter Erwerbslosenpolitik bei der Gewerkschaft ver.di. Trotzdem begrüßt er das Urteil, da es Klarheit über die Rechtslage schaffe: Datenschutz gelte eben, grundsätzlich, auch für Hartz-IV-Bezieher.