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Dokumentiert. »Schutzhaft« gegen »Arbeitsscheue«

»Gegen Arbeitsscheue soll in einer einmaligen Verhaftungsaktion Schutzhaft verhängt werden.«

Aus dem Erlaß des Reichsführers SS und Chefs der Polizei Heinrich Himmler an das Geheime Staatspolizeiamt und die Leiter der Staatspolizei(leit)­stellen vom 26. Januar 1938

»Als asozial gilt, wer durch gemeinschaftswidriges, wenn auch nicht verbrecherisches, Verhalten zeigt, daß er sich nicht in die Gemeinschaft einfügen will. Demnach sind z.B. asozial: a) Personen, die durch geringfügige, aber sich immer wiederholende Gesetzesübertretungen sich der in einem nationalsozialistischen Staat selbstverständlichen Ordnung nicht fügen wollen (z.B. Bettler, Landstreicher (Zigeuner), Dirnen, Trunksüchtige, mit ansteckenden Krankheiten, insbesondere Geschlechtskrankheiten, behaftete Personen, die sich den Maßnahmen der Gesundheitsbehörden entziehen); b) Personen, ohne Rücksicht auf etwaige Vorstrafen, die sich der Pflicht zur Arbeit entziehen und die Sorge für ihren Unterhalt der Allgemeinheit überlassen (z. B. Arbeitsscheue, Arbeitsverweigerer, Trunksüchtige). In erster Linie sind bei der Anwendung der polizeilichen Vorbeugungshaft Asoziale ohne festen Wohnsitz zu berücksichtigen. Politische Gesichtspunkte dürfen bei der Prüfung, ob eine Person als asozial zu bezeichnen ist, in keinem Falle Platz greifen. Dieses Gebiet bleibt nach wie vor der Geheimen Staatspolizei vorbehalten (Schutzhaft).«

Aus: Durchführungsrichtlinien des Reichskriminalpolizeiamtes zum »Grunderlaß Vorbeugende Verbrechensbekämpfung« vom 4. April 1938

»KZ-Einweisung von ›Arbeitsscheuen‹ und ›Asozialen‹ ist aus Gründen der ›nationalen Arbeitsdisziplin‹ zur Verwirklichung des Vierjahresplans notwendig.«
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Disposition des Amtschefs der Dienststelle Vierjahresplan im Stab des Reichsführers SS, Oberführer Ulrich Greifelt vom 25. Januar 1939

(Quelle: Bundesarchiv Koblenz 1998)

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Erschienen in der Ausgabe vom 21.04.2008, Seite 3, Schwerpunkt

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