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08.05.2004

Hegemonialordnung

Andreas Wehr analysiert Geschichte und Konsequenzen des EU-Verfassungsentwurfs

Von Tobias Pflüger
In Artikel I 40 Absatz 3 des Entwurfs für den europäischen Verfassungsvertrag heißt es: »Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern«. In keiner Verfassung dürfte eine solche Aufrüstungsverpflichtung jemals gestanden haben. Diese und weitere Festlegungen wie die Einrichtung des »Europäischen Amts für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten« reichen aus, um diesen Entwurf abzulehnen – gegen ihn hat sich dah...

Artikel-Länge: 5897 Zeichen

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