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Aus: Ausgabe vom 09.01.2008, Seite 3 / Schwerpunkt

Glossar

Personalrat

Was der Betriebsrat in der Privatwirtschaft ist, ist der Personalrat im öffentlichen Dienst. Jede Dienststelle mit mindestens fünf Beschäftigten kann einen Personalrat wählen. Die Größe des Gremiums hängt von der Zahl der Beschäftigten ab. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Personalrat hat Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind. Personalrat und Dienststellenleiter sollen vertraulich zusammenarbeiten. Es gibt analog des hierarchischen Behördenaufbaus einen Bezirkspersonalrat (Mittelbehörde) und einen Hauptpersonalrat (oberste Dienstbehörde).

Personalvertretungsgesetz

Die Aufgaben und Rechte der Personalvertretung im öffentlichen Dienst und damit des Personalrats sind im Bundespersonalvertretungsgesetz (für Bundesbedienstete) und in den Personalvertretungsgesetzen der Bundesländer (für die Landesbediensteten) geregelt. Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte müssen laut Bundesverfassungsgericht das Demokratieprinzip beachten. Das heißt, daß die Personalvertretung nicht soweit mitbestimmen darf, daß die Grenze zur Ausübung von Staatsgewalt überschritten wird. Entsprechend sind die Personalvertretungsrechte schwächer als die Betriebsverfassungsrechte.

Einigungsstelle

Bei Konflikten zwischen Beschäftigtenvertretung und »Arbeitgeber« die nicht auf dem Verhandlungswege gelöst werden können, ist die Einigungsstelle die Instanz der Streitschlichtung. Ihre Aufgaben und die Zusammensetzung regelt das Betriebsverfassungs- bzw. das Personalvertretungsgesetz. Im Bund ist die Einigungsstelle eine ständige Einrichtung. Sie besteht aus je drei Mitgliedern der obersten Dienstbehörde und je drei Mitgliedern der dortigen Personalvertretung. Der Vorsitz wird neutral besetzt – bei Uneinigkeit entscheidet der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienststelle.



Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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