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Aus: Ausgabe vom 05.01.2026, Seite 12 / Thema
Rechtsphilosophie

»Fortwährend zu ändernde Vorschläge«

Widerspruch und Rechtsbruch bei Brecht: Wie der Dichter über Recht und Gesetz dachte. Zum 100. Geburtstag von Hermann Klenner
Von Hermann Klenner
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Fragen von Recht und Verbrechen stehen auch im Zentrum der »Dreigroschenoper« (Szene einer Aufführung im Rahmen der Salzburger Festspiele 2015)

Am 5. Januar feiert Hermann Klenner seinen 100. Geburtstag. Der Jurist und Rechtsphilosoph war Professor an der Humboldt-Universität und im Zentralinstitut für Philosophie der Akademie der Wissenschaften der DDR tätig und ist einer der profiliertesten marxistischen Rechtstheoretiker der Gegenwart. Neben der Arbeit an seinen eigenen Schriften edierte er auch zahlreiche Klassiker der Rechtstheorie, darunter Hobbes, Spinoza, Kant und Hegel (vgl. junge Welt vom 5.1.2021). Ihm zu Ehren drucken wir im Folgenden seinen Essay »Nach-Rede: Widerspruch und Rechtsbruch bei Brecht« aus dem Sammelband »Vom Recht der Natur zur Natur des Rechts« ab, der 1984 im Akademie-Verlag in Berlin erschien. (jW)

Die wechselseitige Einflussnahme des materiellen und des ideellen Lebensprozesses der Gesellschaft als den Dreh- und Angelpunkt auch der Rechtsphilosophie zu handhaben, das Recht als Produziertes und Produzierendes zugleich zu begreifen, die Dominanz der Eigentumsverhältnisse auch für die Natur des gesellschaftlichen Normativsystems zu erfassen, entbindet nicht von der Notwendigkeit, auch den Wechselwirkungen innerhalb des geistigen Produktionsprozesses der Gesellschaft, zwischen seinen verschiedenen Sphären, nachzuspüren. Dass nicht nur ökonomische und juristische Gesetze, sondern auch Religion und Recht, Philosophie und Rechtswissenschaft, Kunst und Rechtsbewusstsein in ebenso intensiver wie mannigfaltiger, überdies sich historisch entwickelnder Wechselbeziehung zueinander stehen, belegt nur die Allseitigkeit der geistigen Aneignung und Gestaltung der Wirklichkeit durch den Menschen. Das sich bedingende Aufeinanderwirken der verschiedenen Arten dieser produktiven Aneignung, der Zusammenhang zwischen ihren theoretischen und ihren praktischen Momenten, zwischen der »Verarbeitung von Anschauung und Vorstellung in Begriffe«, dem »begreifenden Denken«, wie Marx es genannt hat¹, und anderen Aneignungsweisen dieser Welt durch das Subjekt, etwa der religiösen oder der künstlerischen, negieren nicht das materialistische Konzept von der letztlich bestimmenden Bedeutung des gesellschaftlichen Seins der Menschen für ihr Bewusstsein, sie konkretisieren es.²

Was nun, um ins Konkrete überzuleiten, den Einfluss der Kunstproduktion des Bertolt Brecht auf die Herausbildung und Entwicklung des sozialistischen Bewusstseins, auch auf die gnoseologischen und axiologischen Seiten des Rechtsbewusstseins innerhalb einer werdenden sozialistischen Republik auf deutschem Boden anlangt, auf die Weltanschauung der dem Krieg Entronnenen, so steht hier die Forschung noch vor dem Anfang. Das ist bei der weltweit anerkannten Wirkung des Stückeschreibers jedenfalls auf die Theatertheorie und -praxis um so verwunderlicher, als Brecht, was Peter Weiss wiederum eindringlich belegt hat³, sein Schreiben als ein der Politik ebenbürtiges Handwerk betrieben und seine Produktionsmethode als eine der Arbeitstechnik des Wissenschaftlers vergleichbare verstanden hat.

Kein schöngefärbter Weg

Große Kunst, so Brecht⁴, müsse auf »unerschrockener Faktenanalyse« beruhen, wenn sie zu einer »Produktionsweise der Wahrheit« werden wolle. Man lasse sich indes nicht irreleiten: Auch wenn das kürzlich erschienene »Philosophenlexikon« (Berlin 1982) dem Brecht, im Gegensatz zu Lessing und Gorki, keinen Artikel widmet, auch wenn eine direkte Widerspiegelung oder Würdigung seiner Gedanken in den nichtliterarischen Zeitschriften bei uns wohl ausgeblieben ist – es dürfte zu den Treppenwitzen gehören, dass meine Lappalie »Brechts Kantfälschung« den ersten und bisher einzigen Brecht-Artikel in unserer Philosophiezeitschrift darstellt⁵ –, nur wenige sind unter den damals Lebenden zu finden, die auf das Weltbild der im ersten Nachkriegsjahrzehnt heranwachsenden Generation einen produktiveren Einfluss ausübten als eben Brecht. Und an weltanschaulichem, weltaneignendem Gedankenreichtum kann sich sein allerdings postum publizierter »Me-ti« mit jedem Buch unserer Nachkriegsliteratur messen.

Gemeint sind hier zunächst nicht einmal die unverblümt und gegenständlich juristischen Verse und Szenen. Etwa der Inquisitionsprozess des »Galilei« (von dem sein Autor sagte, dass es ihm auf die juristische Seite nicht angekommen sei⁶), oder das göttliche Gerichtslokal im »Guten Menschen von Sezuan«⁷, oder das Mahagonny-Gericht⁸, oder der Armeleute-Richter Azdak im »Kreidekreis«, dessen Rechtssprüche Rechtssprüche nur waren, wenn sie auch Rechtsbrüche waren, oder die Gedichte über die Artikel 1, 111, 115 der Weimarer Verfassung⁹, oder die vielen zitierfähig zugeschliffenen Sätze über das Recht, obwohl man mit ihnen ganzen Semestereinheiten von Jurastudenten Stoff zum Nachdenken liefern könnte.

Gemeint ist zunächst etwas ganz anderes: die Unerbittlichkeit der brechtischen Fragestellungen, die jeden Denkbereiten an sich kettete. Persönliche Widersprüche werden grundsätzlich als soziale Widersprüche, das Gegeneinander von Individuen als ein Gegeneinander von Klassen dargestellt. Brecht ist ein Gegengift gegen Revisionismus und Reformismus, nicht weniger als gegen den Dogmatismus, das Denken in fertigen Formeln einer fremdgebliebenen Wirklichkeit, einer Behandlung der Schriften von Marx, als wären es Texte aus dem Neuen Testament.¹⁰ Da führte kein schöngefärbter Weg vom Kapitalismus zum Sozialismus; da war kein »Stalin lehrt« und alles war gut und schön. Und die Verfremdungstechnik (eine Theatermethode nicht nur, wie man zumeist meint, sondern auch eine Schreibmethode, eine Darstellungsmethode im weitestmöglichen Wortsinn) provozierte Widerspruch; sie ersparte dem Zuschauenden, dem Lesenden eben eines nicht: das Selber-Denken. Da gab es kein Abgefüttertwerden mit gelösten Problemen. Brecht ist, und das hat er mit allen bedeutenden Wissenschaftlern gemeinsam, größer noch als im Antworten, groß im Fragen. Auch da, wo er seine Fragen selbst zu beantworten scheint, sollte man so sicher nicht sein. Es gab jedenfalls, nicht in unserem Lande, eine Aufführung des »Guten Menschen«, bei der die Regie vorsichtshalber die Schauspieler während der Epilogsätze: »wollt ihr andere Götter haben« die Köpfe schütteln, und bei: »wollt ihr keine Götter haben« nicken ließ, damit die Zuschauer nicht erst in die Unsicherheit des Nachdenkens abrutschen.

Die Ungleichzeitigkeit der von ihm ausgehenden Wirkungen sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die durch Brecht vermittelten intellektuellen Genüsse in nichts den sinnlichen Genüssen nachstehen, die aus seiner Poesie zu saugen sind. Brecht ist nämlich als Denker nicht weniger originell denn als Dichter. Er ist kein Nachdenker seiner Vordenker. Es ist die Eisler-Äußerung überliefert, dass Brecht den Scharfsinn gehabt habe, nur das zu lesen, was er verwenden konnte, was er brauchte.¹¹ Mommsens »Römische Geschichte«, einen Vierbänder, hat er zwar besessen, aber viel Lesespuren trägt das Exemplar seiner Bibliothek nicht, was ihn nicht gehindert hat, sich über Feuchtwangers sicher hart erarbeitete Mommsen-Meinung zu mokieren.¹² Nicht nur seine »Kriegsfibel« beweist: Brecht verarbeitete nicht Literatur, er verarbeitete Wirklichkeit. Und wer dem entgegenhält, dass diese Antithese nicht aufrechtzuerhalten ist, der hat natürlich recht. Antithesen haben das so an sich, dass sie nicht das letzte Wort sind. Und die Dialektik hat nicht nur Brecht das Operieren mit widersprüchlichen Einheiten gelehrt.¹³

Das Besondere an Brechts Umgang mit juristischen Konflikten besteht darin, dass er zunehmend Rechtskonflikte zwischen Individuen als Interessenkonflikte zwischen Klassen gestaltete. Ohne die handelnden Personen zu Sprachröhren irgendeines Zeitgeistes zu degradieren, ohne Menschen aus Fleisch und Blut zu einem personifizierten Klasseninstinkt oder -spiritus zu homunkulisieren, hat er Individualwidersprüche nicht als bloße Schicksals- oder Charakterwidersprüche behandelt, er hat sie als Gesellschaftswidersprüche gestaltet. Der Konflikt Matti/Puntila oder Shen Te/Shui Ta ist weder im Drama noch in der Gesellschaft, in der dieses Drama steht, aufzuheben, es sei denn, man beseitigt diese Gesellschaft selbst. Gleiches gilt für den Gegensatz zwischen dem grenzenlosen Wissensdurst des Galilei, dem Drang nach universaler Wissenschaft und den sich aus partikularisiertem Eigentum ergebenden Privatinteressen. Selbst das literarisch oft behandelte Problem, ob die Erzeugerin oder die Erzieherin, ob die natürliche oder die gesellschaftliche Mutter eines Kindes Anspruch auf dieses Kind hat, ist im »Kreidekreis« aus der Zeitlosigkeit der biblischen Originalfabel¹⁴ herausgeführt worden in die soziale Gegensätzlichkeit. Die Kehrseite dieser Sensibilität liegt darin, dass Brecht außerordentlich allergisch ist gegen Scheinwidersprüche. Erinnert sei an seine holprigen Attacken auf die Hohlheit einer schillernden Klassik in der »Bürgschaft«: »Und schließlich zeigte es sich ja auch dann / Am End war der Tyrann gar kein Tyrann!«¹⁵

Die von Brecht gestalteten Aporien von Meinungen widerspiegeln tendenziell soziale Kontrapositionen; die (subjektiven) Antinomien zwischen den Meinungen der Menschen sind für ihn kein Makel des Intellekts, die (objektiven) Antagonismen in den Verhältnissen der Gesellschaft kein Schandmal der Situation, im Gegenteil: »Die Widersprüche sind die Hoffnungen.«¹⁶ Es handelt sich um eine revolutionäre Haltung.

Sein die Ausweglosigkeit jeder vorsozialistischen Gesellschaft im allgemeinen, die Beseitigungsnotwendigkeit der kapitalistischen Gesellschaft samt ihrem Kunstbetrieb im besonderen auf den kürzestmöglichen Begriff bringender Valentin- und Schweyk-Rat: »Wenn das Theater in einer Krise ist, dann habe ich da einen Vorschlag: Sie schließen einfach das Theater«¹⁷, ist die schlichte Konsequenz seines berühmten Ceterum-censeo-Verdikts: »Kameraden, sprechen wir von den Eigentumsverhältnissen«¹⁸, gesprochen zu einer Zeit, da es nicht unbedingt in das Konzept der Linken zu passen schien, und für die heutige Zeit angebrachter als es im Kampf gegen das kriegsbereite Kapital Verwendung findet. Als ob der Imperialismus (samt seinem außenpolitischen Programm) nur ein Abweg und nicht der heutige Hauptweg des Kapitalismus ist.

In die materialistische Abbildung der Gesellschaftsstruktur tabuisierter Privateigentumsverhältnisse ist bei Brecht das monopolisierte Ordnungsgefüge von Recht und Gesetz, von Gericht und Galgen illusionslos eingebettet.¹⁹ In Peachums »Das Gesetz ist einzig und allein gemacht zur Ausbeutung derer, die es nicht verstehen oder die es aus nackter Not nicht befolgen können. Und wer von dieser Ausbeutung seinen Brocken abbekommen will, muß sich streng an das Gesetz halten (…) Unsere Richter sind ganz und gar unbestechlich: mit keiner Geldsumme können sie dazu bestochen werden, Recht zu sprechen«, liegt eine nicht weniger erstaunliche Portion Wahrheit als in der Sentenz des Macheath »Um unsereinen unbelästigt zu lassen, braucht es keine Rechtsbeugung, die Rechtsanwendung genügt dazu vollkommen«. Brechts Einsicht: Es gibt unendlich mehr Richter, die »Unrecht tun, indem sie die Gesetze ausführen, als solche, die Unrecht tun, indem sie sie verletzen« ist genau wie sein Satz: »Der Staat bestraft den Mord, sichert sich aber das Monopol darauf« (auf das Morden wie auf das Strafen!) nicht nur schön, sondern auch treffend und überdies doppelbödig genug formuliert, um eigenes Nachdenken in die richtige Richtung zu provozieren.

Herrschaft der Argumente

So wie die »Mahagonny«-Justiz, da sie der Gerechtigkeit freien Lauf lässt, nicht als überparteiliche, gewissermaßen transsoziale Instanz erscheint, so werden auch Gesetz und Recht nicht als klassenneutrales Maß, sondern als Momente kapitalistischer Klassenherrschaft gefasst; nicht dieses Maß kann folglich das Maß des Volkes sein. Also ist der Rechtsbruch nicht weniger natürlich, als Widerspruch und Revolution natürlich sind. Widerspruch erzeugt Widerstand; Widerstand löst Widerspruch. Seine Einsicht in die materielle Determinierung gesellschaftlicher Handlungsabläufe und Strukturen diente Brecht nicht zur Rechtfertigung dieser Handlungen und Strukturen, sondern um in diese Abläufe erfolgreich eingreifen zu können. Notwendigkeit als Basis der Freiheit. Verzweiflung folglich, wenn da nur Unrecht war und keine Empörung.

Ohne Brechts kluge Kunst auf »verschönertes Wissen« reduzieren zu wollen, in den fünfziger Jahren konnte man jedenfalls auf den Berliner Bühnen, es ist das eine selbstkritische Behauptung, ein undogmatischeres Rechtsbild erleben als es zur gleichen Zeit in den Berliner Hörsälen geboten wurde. Es hat verhältnismäßig lange gedauert, bis auch in der Theorie sich die Thesen durchgesetzt haben, dass Recht zwar Klassenwille, aber nicht Klassenwillkür, dass Recht zwar Ausdruck, aber auch Maß der Macht, dass Recht zur Unzeit Unrecht und große Ordnung große Produktion ist, usw., usw. Wo anders als im »Puntila« konnte man damals beigebracht bekommen,²⁰ dass bourgeois wie prolétaire ein ambivalentes Verhältnis zur bürgerlichen Gesetzlichkeit haben: der Gutsbesitzer, der lieber tot sein möchte als die Gesetze zu verletzen, die er liebt wie die Polizei, der nur gesetzlichen Schnaps zu trinken beteuert, da er genügend gesetzlichen Schnaps auf ungesetzlichem Weg bekommt, und sein Knecht, der den Rechtsbruch als Bedingung wirklicher Menschlichkeit begreift und doch auf dem Pakt zwischen Gesinde und Herr besteht, einem Vertrag, der das »Ich gebe, damit du gibst« in einer Gesellschaft regelt, in der sich kein Gebrauchswert, ob die Arbeitskraft des Mannes, ob der Geschlechtsteil der Frau, zu schämen braucht, auch Tauschwert zu sein. Wissend, dass kein Gesetz und kein Gericht die Macht der Bourgeoisie über das Proletariat brechen wird, drängt doch der Knecht auf den Kontrakt zwischen ihm und dem Herrn.

Übrigens stellt Brecht nicht nur die juristisch überbrückte, sozial unüberbrückbare Kluft zwischen Ausbeuter und Ausgebeutetem, er stellt auch, man denke an den Streit zwischen dem Ziegenzuchtkolchos »Galinsk« und dem Obstbaukolchos »Rosa Luxemburg« im Vorspiel zum »Kaukasischen Kreidekreis« um den Besitz von Weideland²¹, Widersprüche und deren Regulierung unter den Bedingungen vergesellschafteten Eigentums dar. Das von einem Theoretikerstandpunkt aus dabei besonders Interessante besteht in dem vorgeführten Kriterium, nach dem der Rechtsstreit zwischen Kontrapositionen im Sozialismus entschieden werden soll, und in der Methode, den Mitteln und Wegen, auf und mit denen Widersprüche nach vorn zu überwinden sind.

Was das Kriterium anlangt, so kommt für jemanden, der »du sollst produzieren« zu den wenigen »du sollst«-Sätzen rechnete, die er Lust hatte auszusprechen, der den Kampf der Arbeiterbewegung als einen Kampf um die Befreiung der Produktivität aller Menschen von allen Fesseln verstand – die Produkte können sein Brot, Lampen, Hüte, Musikstücke, Teint oder Charakter –, der den Sozialismus schlechthin als »Große Produktion« definierte, natürlich nur eines in Frage: Produktivität! Die Kinder den Mütterlichen, das Tal den Bewässerern.²²

Was die Methode anlangt, so wird der Streit »innerhalb kurzer Zeit, in gemeinsamer Diskussion und ohne Zuhilfenahme formalen Rechts oder eines Richters, auf gütlichem Wege und für alle befriedigend«²³ ausgestritten. Es handelt sich also um ein Vernunft mit Demokratismus kopulierendes Konzept. Me-ti definiert Volksherrschaft geradezu als Herrschaft der Argumente, und sein Autor lobt an Lenin, dass dessen Autorität auf den Beweisgründen seiner Ratschläge beruhe und seine Befehle kurzgefasste Überzeugungen seien; eine »eingreifendes Denken« verwirklichende »eingreifende Demokratie« zerstört die organisierte Kluft zwischen Führenden und Ausführenden; Gesetze werden nicht als Pläne übermenschlicher Wesen für das Verhalten der Menschen, sie werden als unvollkommene Richtlinien des Menschen für die Menschen betrachtet, über deren Nutzen allein entscheide, ob sie in dem Fall, für den sie angewendet werden sollen, nützlich sind, worüber der Gesetzanwender nicht weniger als der Gesetzgeber zu befinden habe.²⁴ »Autorität, die nicht durch meinen Respekt entsteht, verwerfe ich mit Ärger, und Gesetze kann ich nur als vorläufige und fortwährend zu ändernde Vorschläge, das menschliche Zusammenleben regulierend, betrachten«²⁵, notiert Brecht im dritten Jahr unserer Republik.

Nicht aus einem Bette

Brechts rechtsrelevante Kunstproduktion steht nicht vereinzelt da. Die Dramatiker aller Zeiten und Länder – und nicht nur Sophokles im »Ödipus-Tyrann«, Shakespeare in »Maß für Maß« und Kleist im »Zerbrochenen Krug« – waren genötigt, Konflikte im herrschenden Ordnungsgefüge der Gesellschaft zum Gegenstand ihrer literarischen Gestaltung zu wählen. Ähnliches lässt sich auch über andere Genres der Kunst sagen. Aus der Werkstatt des Lucas Cranach ist uns jede anschauliche Darstellung der Fundamentalnormen des Dekalogs (2. Mose 20) von 1516 überliefert, für das Rathaus von Wittenberg gemalt, um dort zu hängen als Abbild, Vorbild und Drohung zugleich. Dass dem Klang der Kirchenglocken zu gewissen Zeiten rechtliche Funktion zukam, ist ebenso bekannt wie vokale und instrumentale Praktiken im mittelalterlichen Rechtsleben.²⁶ Schon eher unterscheidet sich Brecht von so manchem anderen Kunstproduzenten und -konsumenten dadurch, dass er das Emotionale nicht als Alternative zum Rationalen, als Synonym für das Irrationale missverstanden hat. Jedenfalls mag hier sein Interesse am Recht und am Rechtsbruch als Beleg dafür dienen, dass in den Gesamtprozess aller objektiven sozialen Veränderungen mit ihren Kontinuitäten und Diskontinuitäten auch wechselseitige Impulse zwischen den verschiedenartigen geistigen Strukturelementen der Gesellschaft eingelagert sind. Womit natürlich nicht Wasser auf die Mühlen derer geleitet worden ist, nach deren Urteil Recht und Poesie einem Bette entstammen²⁷ (obschon das Recht, wie der Rechtsbruch auch, eine ästhetische Dimension hat).

Um auf Brechts Rationalitätskriterium des Rechts unter sozialistischen Bedingungen zurückzukommen, seine Legitimierung durch die Einsicht in objektive Notwendigkeit: Gewiss ist eines der stärksten Argumente für den existenten Sozialismus der existente Kapitalismus. Je länger sich jedoch die kommunistische Gesellschaftsformation auf ihren eigenen Grundlagen, wenn auch in gezwungener Dauerauseinandersetzung mit ihrem Antagonisten ausprägt, desto berechtigter unterliegen die Ergebnisse und Methoden ihres sozialen Umwälzungsprozesses dem Maßstab jenes aus den objektiven Verhältnissen erwachsenden Programms, nach dem die Arbeiterbewegung angetreten ist: Entwicklung des gesellschaftlichen Individuums als des großen Grundpfeilers der Produktion und des Reichtums; Reichtum als die im universellen Austausch erzeugte Universalität der Bedürfnisse, Fähigkeiten, Genüsse und Produktivkräfte der Individuen; volle Entwicklung der menschlichen Herrschaft über die Naturkräfte und über seine eigene Natur.²⁸

Es ist nicht zu leugnen, dass diese Selbstverwirklichung der Individuen sich nur innerhalb des sich realisierenden Selbstbestimmungsrechts der Völker vollziehen kann und einen Weg darstellt, an dessen Anfang erst die Menschheit steht. Mag er auch verlangsamt, ja existenzgefährdet sein durch die Privatinteressen der inter- und transnationalen Produktionsmitteleigentümer: Von ihm her ergeben sich schließlich Inhalt und Maß für Rationalität und Humanität bei der Gestaltung aller gesellschaftlichen Lebensprozesse, also auch des Rechts.

Anmerkungen

1 Marx-Engels-Gesamtausgabe (MEGA) II/1, S. 37

2 Marx-Engels-Werke (MEW) 13/9

3 P. Weiss: Die Ästhetik des Widerstands. Frankfurt/M. 1983, Bd. 2, S. 177 u. 272

4 B. Brecht: Schriften zur Politik, Bd. 2. Berlin 1968, S. 21; B. Brecht: Arbeitsjournal. Berlin 1977, S. 163

5 H. Klenner: Brechts Kantfälschung, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, Jg. 26, 1978, S. 1051

6 B. Brecht: Stücke, Bd. 8. Berlin 1957, S. 202. Vgl. G. W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts. Berlin 1981, S. 520

7 B. Brecht: Stücke, Bd. 8, a. a. O., S. 380

8 Ebd., Bd. 3. Berlin 1955, S. 236

9 B. Brecht: Gedichte, Bd. 3. Berlin 1961, S. 179; B. Brecht: Stücke, Bd. 14, Berlin 1968, S. 213 ff.

10 MEW 39/75

11 H. Eisler: Gespräche mit Hans Bunge (Gesammelte Werke, Serie III, Bd. 7). Leipzig 1975, S. 132

12 Vgl. B. Brecht: Arbeitsjournal, a. a. O., S. 186; B. Brecht: Schriften zum Theater, Bd. 3. Berlin 1964, S. 201; B. Brecht: Briefe 1913–1956, Bd. 1. Berlin 1983, S. 329 u. 630; J. Kuczynski: Theodor Mommsen – Porträt eines Gesellschaftswissenschaftlers, Berlin 1978, S. 237

13 Vgl. B. Brecht: Arbeitsjournal, a. a. O., S. 220

14 Das Alte Testament, 1. Buch der Könige, Kap. 3, Vers 16 ff.

15 B. Brecht: Gedichte, Bd. 4. Berlin 1961, S. 174

16 B. Brecht: Schriften zur Literatur und Kunst, Bd. 1. Berlin 1966, S. 151 (bezogen auf den Dreigroschenprozess, also ein direkt juristisches Phänomen!)

17 B. Brecht im Gespräch (Hg.: W. Hecht). Berlin 1977, S. 11

18 B. Brecht, in: Paris 1935. Erster Internationaler Schriftstellerkongress zur Verteidigung der Kultur. Reden und Dokumente. Berlin 1982, S. 141; vgl. auch B. Brecht: Schriften zur Politik, Bd. 1, a. a. O., S. 64: »Der Besitz muss überhaupt aufgehoben werden.«

19 Zum Folgenden: B. Brecht: Stücke, Bd. 3. Berlin 1955, S. 109; B. Brecht: Dreigroschenroman, Berlin 1950, S. 319; B. Brecht: Schriften zur Politik, Bd. 1, a. a. O., S. 66 u. 68; B. Brecht: Versuche 1–12, Heft 1–4. Berlin 1963, S. 87 f.

20 B. Brecht: Herr Puntila und sein Knecht Matti. Berlin 1978, S. 10, 15, 21, 25, 27, 31, 36, 38–41, 117

21 Vgl. Materialien zu Brechts »Der Kaukasische Kreidekreis«. Berlin 1968, S. 48 ff.

22 Zum Folgenden: B. Brecht: Arbeitsjournal, a. a. O., S. 156; B. Brecht: Prosa, Bd. 4. Berlin 1975, S. 63; B. Brecht: Stücke, Bd. 10. Berlin 1958, S. 304

23 B. Brecht: Schriften zum Theater, Bd. 6. Berlin 1964, S. 380

24 Zum Folgenden: B. Brecht: Flüchtlingsgespräche. Berlin 1962, S. 63; B. Brecht: Prosa, Bd. 4. Berlin 1975, S. 71, 170, 176; B. Brecht: Stücke, Bd. 14. Berlin 1968, S. 138; B. Brecht: Arbeitsjournal, a. a. O., S. 222

25 B. Brecht: Tagebücher. Berlin 1976, S. 216

26 Vgl. J. Grimm: Deutsche Rechtsalterthümer, Bd. 1. Berlin 1956, S. 108 u. 353; ebd., Bd. 2, S. 470; D. Stockmann: Die Erforschung vokaler und instrumentaler Praktiken im mittelalterlichen Rechtsleben, in: Deutsches Jahrbuch der Musikwissenschaft, Bd. 18, 1978, S. 115; D. Stockmann: Trommeln und Pfeifen im deutschen Bauernkrieg, in: Der arme Mann 1525. Berlin 1975, S. 288; G. Knepler: Sprache und Musik unter dem Aspekt der Ästhetik. Diskussionsbeiträge. Berlin 1983, S. 48

27 So: J. Grimm: Kleine Schriften, Bd. 6. Berlin 1884, S. 153

28 MEGA II/1, S. 581, 392

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