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Bürgergeld: Bewohnte Fläche ist »Vermögen«
Chemnitz. Das sächsische Landesssozialgericht entschied nach Angaben vom Dienstag in einem Rechtsschutzverfahren, dass eine nur geringfügige Überschreitung der »angemessenen Wohnfläche« bei der Berechnung von Bürgergeld als »verwertbares Vermögen« eingestuft werden muss. Im vorliegenden Fall bewohnte der Kläger allein ein Haus, das die zulässige Wohnflächengrenze um sieben Quadratmeter überschreitet. Laut den gesetzlichen Bestimmungen gilt selbstgenutzte Hauswohnfläche ab 140 Quadratmetern und Eigentumswohnungen mit einer Fläche ab 130 Quadratmetern als verwertbares Vermögen. (AFP/jW)
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