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Feiertagszuschlag richtet sich nach Arbeitsort

Erfurt. Ein im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen Beschäftigter erhält auch dann einen Feiertagszuschlag, wenn er am fraglichen Datum in einem anderen Bundesland im Einsatz war. Der Anspruch auf die Zuschläge richte sich nach dem regelmäßigen Beschäftigungsort, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Kassel. Der Kläger aus NRW nahm nach Gerichtsangaben vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildung in Hessen teil, die ihm der Dienstherr angeordnet hatte. (AFP/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 02.08.2024, Seite 5, Inland

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