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Aus: Ausgabe vom 06.03.2021, Seite 15 / Geschichte

Anno ... 10. Woche

1921, 8. März: Der spanische Ministerpräsident und Vorsitzende der Konservativen Partei, Eduardo Dato, wird beim Verlassen des Parlamentsgebäudes in Madrid von drei katalanischen Anarchisten erschossen.

1921, 13. März: In der Mongolei wird die Monarchie ausgerufen. Letztlich wird der zum Khan ernannte deutschbaltische Baron Roman von Ungern-Sternberg zum diktatorischen Herrscher unter der bloß nominellen Führung Bogd Khans, dem religiösen Oberhaupt der Buddhisten in der Mongolei. Ungern-Sternberg, ehemaliger Kommandeur einer Einheit der Weißen Armee, wird im August 1921 von Verbänden der Mongolischen Revolutionären Volksarmee gefangengenommen und am 15. September von der Roten Armee hingerichtet.

1941, 11. März: In den USA tritt der im Vormonat vom Kongress verabschiedete Lend-­Lease Act (Leih- und Pachtgesetz) in Kraft. Damit wird ein Hilfskonstrukt geschaffen, das den Vereinigten Staaten ermöglicht, Großbritannien und später die Sowjetunion im Kampf gegen die Nazis mit kriegswichtigem Material zu versorgen, ohne ihre zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Neutralität aufgeben zu müssen.

1956, 9. März: Nachdem Nikita Chruschtschow die »Entstalinisierung« angekündigt hatte, fordern Demonstranten in Georgien, der Heimat von Josef Stalin, die Unabhängigkeit von der Sowjetunion. Als eine von radikalen Studenten angeführte Menschenmenge versucht, die Radiostation und das Telegrafenamt in Tbilissi zu stürmen, eröffnet die Armee das Feuer. Die Anzahl der getöteten Demonstranten des »Massakers von Tbilissi« wird auf 80 bis 150 geschätzt.

1966, 8. März: In Dublin wird die »Nelsonsäule« von IRA-Mitgliedern gesprengt, die ebenso wie ihr Pendant in London dem britischen Admiral Horatio Nelson gewidmet ist und in Irland als Zeichen der britischen Herrschaft verhasst ist. An ihrer Stelle wird 2003 »The Spire« errichtet, eine Säule aus Edelstahl und heutiges Wahrzeichen der irischen Hauptstadt.

1991, 14. März: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärt das geltende Namensrecht, demzufolge die Frau in der Ehe den Nachnamen des Mannes annehmen muss, wenn sie sich nicht anderweitig auf einen Namen einigen, für verfassungswidrig.

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