Halbierte Nachtzuschläge bei Schichtarbeit nicht rechtens

Erfurt. Die Zahlung halbierter Nachtarbeitszuschläge bei Schichtarbeit in der Getränkeindustrie ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht rechtens. Schichtarbeiter könnten den höheren Zuschlag von 50 Prozent verlangen, »um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden«, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt in einem Fall aus Hamburg. Geklagt hatte ein Arbeiter einer Brauerei.
In dem Fall des Brauereiangestellten aus Hamburg erklärte das Bundesarbeitsgericht, Nachtarbeiter und Nachtschichtarbeiter seien miteinander vergleichbar. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeiter könne nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Unternehmer zu schützen. Andere sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeiter rechtfertigen könnten, ließen sich dem zugrundeliegenden Manteltarifvertrag nicht entnehmen. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) wertete das Urteil als Erfolg.
In einem anderen Verfahren riefen die Richter den Europäischen Gerichtshof an. Dabei geht es um die Frage, ob unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gegen den Gleichheitsgrundsatz und europäisches Recht verstoßen. Es geht dabei nach Gerichtsangaben um den Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränkeindustrie. Er sehe bei regelmäßiger Nachtarbeit einen Zuschlag von 20 Prozent und bei unregelmäßiger Nachtarbeit von 50 Prozent der Stundenvergütung vor. Nach NGG-Angaben liegen tausende Verfahren zur Auslegung von Tarifregelungen mit Arbeitgeberverbänden der Ernährungsindustrie bei den Arbeitsgerichten. (dpa/jW)
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