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Arbeitsgericht: Grenzen für Mitarbeiterüberwachung

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat der Überwachung von Beschäftigten etwa im Krankheitsfall enge Grenzen gesetzt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Mitarbeitern einsetzen, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt (Aktenzeichen: 8 AZR 1007/13). Derartige Pflichtverletzungen können laut einem Gerichtssprecher das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 20.02.2015, Seite 2, Inland

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