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Aus: Ausgabe vom 11.07.2012, Seite 3 / Schwerpunkt

Der unbekannte UN-Sozialpakt

Am 16. Dezember 1966 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig den sogenannten UN-Sozialpakt (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights). Er trat am 3. Januar 1976 nach Hinterlegung der 35. Beitrittsurkunde in Kraft, er wurde bis heute von 160 Staaten ratifiziert. Der völkerrechtliche Vertrag enthält 31 Artikel, in denen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte genannt werden. Teil I (Artikel 1) betont das Recht der Völker auf Selbstbestimmung als Grundlage für den Genuß aller.

Zu diesen Rechten zählen u.a.: Die Gleichberechtigung von Frau und Mann, das Recht auf Arbeit, das auf Berufsfreiheit, das auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, das auf angemessenen Lohn, das auf gleichwertiges Entgelt für gleichwertige Arbeit, das Recht zur Bildung von Gewerkschaften, das auf Streik, das auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung, das Verbot von Zwangsehen, das Recht auf Mutterschutz, das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung für Kinder und Jugendliche, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard einschließlich dem Recht auf Wohnen, das Recht, vor Hunger geschützt zu sein, und das Recht auf angemessene Ernährung, das Recht auf medizinische Versorgung für jedermann, das Recht auf Bildung sowie das Recht auf Unentgeltlichkeit des Studiums, insbesondere ein Verbot der Einführung von Studiengebühren, das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben und das Urheberrecht.

Allerdings sind diese Menschenrechte weithin unbekannt. Ursache dafür ist u. a.: In gleichem Maß, in dem die bürgerlichen und politischen Menschenrechte insbesondere von den USA und ihren Verbündeten zur Rechtfertigung von Interventionen und Kriegen mißbraucht werden, wird die Existenz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte in der westlichen Propaganda faktisch geleugnet. Es wird behauptet, es handele sich bei ihnen nicht um »richtige« Menschenrechte, da sie nicht einklagbar seien, vielmehr um Staatszielbestimmungen und Programmsätze, für die allenfalls Politiker, nicht aber Richter zuständig seien. Allerdings betonte die Wiener Menschenrechtskonferenz der UN von 1993 die Unteilbarkeit der Menschenrechte nachdrücklich.

Die Einhaltung des Sozialpaktes wird durch den UN-Ausschuß über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte überwacht. 2008 wurde ein Zusatzprotokoll für die Einrichtung einer Individualbeschwerdemöglichkeit verabschiedet. Es tritt in Kraft, wenn es von zehn Staaten ratifiziert wurde (im April 2012 hatten es acht Staaten ratifiziert). (jW)

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