Leserbrief zum Artikel Köln: Weiter zahlreiche Kirchenaustritte
vom 02.03.2021:
Wolle mer ne rauslasse?
Bei einer Kündigung handelt es sich juristisch um eine »einseitige zustellungs- bzw. empfangsbedürftige Willenserklärung«. Sie bedarf jedoch weder einer ausdrücklichen Annahme noch einer Bestätigung und wird wirksam, sobald sie in den »Herrschaftsbereich« des Adressaten gelangt, und zwar völlig unabhängig davon, ob und wann dieser sie konkret zur Kenntnis zu nehmen oder endlich mal zu bearbeiten gedenkt. Dass die jeweils zuständigen Amtsgerichte qua Sonderstellung der Kirche hier wie einstmals die Fürsten im Mittelalter als weltliche »Türsteher« die »Heilige Kirche« abschirmen und für diese auf Kosten aller Steuerzahler die profane »Drecksarbeit« machen, ändert an der juristischen Wirksamkeit einer Kündigung erst einmal überhaupt nichts. Eine theologische Frage würde mich aber dennoch mal interessieren: Wie steht es eigentlich um die »arme Seele« eines kleinen Sünders, wenn dieser noch vor seinem ihm gnädigst irgendwann zum Sankt-Nimmerleinstag gewährten Amtsgerichtstermin dieses »irdische Jammertal« verlassen hat? Öffnen sich ihm dann dennoch die himmlischen Pforten, oder wird ihm als vormaligem »Gesinnungstäter« der Zutritt strikt verwehrt? Hier stellt sich dann wieder die alte Kölsche Frage: Wolle mer ne reinlasse?